Beschlagnahmen, Bestandserhebungen von Fahrradbereifungen.
Meldungen.
67. 83Abs. 2 der Anweisung an die Kommunalverbände zu der Bekannt-
· hung Nr. V. I. 354/6. 16 K. R. A. wird dahin abgeändert, daß Abschriften der
Ken. über abgelieferte Fahrradbereifungen nicht mehr der Kriegs-Rohstoff-Ab-
Ahter Sektion V. I., Berlin §W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu übersenden sind.
i6buntcunt hat jede Meldung der Kommunalverbände an diese Stelle zu unter-
bleiben.
diedon sind die Sammelstellen verpflichtet, vor Abgang einer jeden Sendung
. Versandanzeige hinsichtlich der Anzahl der abgehenden Bereifungen, nach
Lossen getrennt, an die betreffende Gummifabrik bezw. die Gummisammelsstelle
n Neuenhagen (Ostbahn), Anschlußgleis, zu senden.
Versicherung.
. Die Kommunalverbände haben für die Versicherung der enteigneten Reifen
gegen Feuer und Diebstahl selbst Sorge zu tragen und auch die Kosten dafür zu über-
uchmen. Vergütung für die Kommunalverbände.
89. Da die Sammelstellen durch die Enteignung erhöhte Unkosten haben,
wird ihnen an Stelle der bisherigen Vergütung von 0,20 M eine erhöhte Gebühr
von 0.30 M. zugebilligt.
Diese Gebühr ist gemäß § 6 der Anweisung vom 12. Juli 1916 den Gummi-
jabriken in Rechnung zu stellen.
Nithin stehen den Kommunalverbänden für die abgelieferten Decken folgende
Ansprüche zu:
Klasse: Decke: Schlauch:
a 4,30 M. 3,30 M.
b. . . . . .. 3,30 „ 2,30 „
c.. 1,80 „ 1,80 „
d. 0,80 „ 0,55 „
Die Klassifizierung der Sammelstellen soll von den Gummifabriken im allge-
meinen anerkannt werden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen.
Die an die Gummisammelstelle in Neuenhagen zum Versand gebrachten Berei-
fungen werden von der Kautschukabrechnungsstelle Berlin NW. 7, Schadowstraße 1b,
bezahlt.
Die Auszahlung soll möglichst auf bargeldlosem Wege erfolgen.
Die den Kommunalvberbänden zustehende Vergütung schließt zugleich die Ent-
schädigung für die Verpackung ein; doch sind die Sammelstellen berechtigt, besonders
cute Verpackungen zurückzuverlangen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des
#ommunalverbandes. Die Rücksendungskosten werden von dem dem Kommunal=
verbande zustehenden Betrage gekürzt. 6 «
Strafverfolgung.
J1 0. Die Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung derjenigen Personen,
bie der Verpflichtung zur Ablieferung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen,
bleibt der beauftragten Behörde überlassen.
Anweisung vom 12. Juli 1916.
J 11. Insoweit vorstehende Bestimmungen nicht entgegenstehen, bleibt die
frühere Anweisung an die Kommunalverbände vom 12. Juli 1916 in Kraft.
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