Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Höchstpreise für Zink. 
Anwendung der Höchstpreise. 
) 1. Werden Gegenstände der Klassen 59 bis einschließlich 65 weiterver- 
„al, « so dürfen hierbei höchstens die vorstehend festgesetzten Preise zugrunde 
achen verden unter Zuschlag einer angemessenen Entschädigung für Verarbeitung, 
nlegn ebung, Verbindung und Vertriebsspesen, die unter Berücksichtigung der 
Fraen Verhältnisse, insbesondere der Herstellungskosten, Verwertbarkeit und 
9 and age keinen übermäßigen Gewinn enthalten darf. 
Matn Werden Gegenstände der Klassen 59 bis einschließlich 65 vom Kriegsamt 
zuweisungsamt) zu Preisen zugewiesen, welche von den verordneten Preisen ab- 
Kichen, und auf Grund einer solchen Zuweisung von der Kriegsmetall A.-G. oder 
ron der Zinkhüttenvereinigung oder dem Verband deutscher Zinkblechwalzwerke 
Wlleser, so dürfen der Preisberechnung im Falle der Weiterverarbeitung gemäß 
Ffffer 1 dieses Paragraphen oder zu Legierungen der Klasse 64 an Stelle der 
Söchstpreise die vom Kriegsamt festgesetzten Verrechnungspreise zugrunde ge- 
Kat werden. ' 
M Der Preis für Zink in den Erzeugungsvorstufen zu den genannten Klassen muß 
1 einem angemessenen Verhältnis zu den verordneten Höchstpreisen stehen. 
Wer Zink in den Ergänzungsvorstufen zu den genannten Klassen zu einem 
Preise veräußert oder erwirbt, der in keinem angemessenen Verhältnis zu 
den genannten Höchstpreisen steht, hat auch die Enteignung seiner Bestände 
zu gewärtigen. 
Vellden vorstehenden Preisen dürfen Anteile an Gold und Silber nach dem 
Tagespreise bezahlt werden. 
Ein außer Gold und Silber im Zink, in den Zinklegierungen und in den Zink- 
erzen der Klassen 64 bis einschließlich 66 enthaltener Stoff darf nur dann in Rechnung 
gesetzt werden, wenn dieser Stoff dem Gewicht nach mehr als 2 v. H. des Gesamt- 
gewichts ausmacht. In diesem Falle darf als Preis für das Zusatzmaterial höchstens 
der Tagespreis, oder, sofern Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert und be- 
zahlt werden. 
i’ Zahlungsbedingungen. 
833. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die 
Kosten des Versandes vom Versandlager unmittelbar bis zum Selbstverbraucher 
nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über 
Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
Zurückhalten von Vorräten. 
34 4. Bei Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei 
ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. 
Ausnahmen. 
JX5. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung können, 
imsbesondere bei Einfuhr gestattet werden. 
Anträge auf Gestattung von Ausnahmen und Anfragen, welche die vor- 
legende Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an die Metall-Meldestelle der 
Knegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
eums, Berlin W. 9, Potsdamer Str. 10/11. Die Bewilligung der Ausnahmen 
dem zuständigen Militärbefehlshaber vorbeh#alten. Nur schriftliche, auf den Namen 
er Firma lautende Ausnahmebewilligungen haben Gültigkeit. 
m Inkrafttreten. 
0. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar 1917 in Kraft. 
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