Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
K. M. Nr. M. 1/2. 17. K. R. A. 
Bekanntmachung, 
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und e# 
eignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln 
  
Zinn und freiwillige Kblieferung von anderen zime 
gegenständen. * 
GMeufassung der Bekanntmachung Nr. M. 1/10. 16. K. R. A., vom 1. 5u 
tober 1916.) ** 
Vom 8. Februar 1917. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
§ 1. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft; gleichienn- 
tritt die Bekanntmachung Nr. M. 1/10. 16. K. R. A., betreffend die aligecht 
stände, vom 1. Oktober 1916 außer Kraft. Esni 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
#§ 2. Von der Bekanntmachung werden betroffen: 
sämtliche aus reinem Zinn oder aus Legierungen mit einem Zinngehalt 
von 75 v H. und mehr bestehenden Deckel von Biergläsern und Bier- 
krügen, einschleßlich der dazu gehörigen Scharniere. « 
Ausnahmen. 
8 3. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind 
Deckel und Scharniere von zinnernen Krügen und Pokalen, sowie Deckel-Ränder, 
Einfassungen und Scharniere aus Zinn, sofern die dazu gehörigen Deckel nicht 
aus Zinn bestehen. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe ufw. 
§s 4. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Brauerei- 
Gastwirtschafts= und Schankbetriebe (z. B. Brauereien, Bierverläge, Gastwirtschaften, 
Kaffeehäuser und Konditoreien, überhaupt Bierausschänke aller Art, für Vereine 
und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen, welche die von der Bekanntmachung 
betroffenen Gegenstände (§ 2) in Besitz oder Gewahrsam haben: 
ferner für sämtliche Handlungen, Laden= und Installationsgeschäfte 
Fabriken und Privatpersonen — ausgenommen Althändler (sihe 
§ 10) — welche idie in § 2 der Bekanntmachung genannten Gegen- 
stände erzeugen oder verkaufen, oder welche solche Gegenstände 
zum Zwecke des Verkaufs in Besitz der Gewahrsam haben. 
Beschlagnahme. 
§ 5. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hur- 
mit beschlagnahmt, soweit sie sich im Besitze oder im Gewahrsam der im § ébezeich- 
neten Personen und Betriebe befinden. " « 
DieBeschlagnahmeerstrecktsichauchauffolcheGegenstände,d1eau581unhtk 
gestelltsind,dasvonderKriegs-Rohstoff-AbteilungdesKöniglichen Kriegsministe- 
riums oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist. 
Wirkung der Beschlagnahme. ,«· 
86. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verinu 
rungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäfte 
Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgen 
Anordnungen oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechts 
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
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