Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
Der Übernahmepreis für die unter a) genan
stände beträgt 6,00 Mark für sees) genannten Gege
b) Andere Zinngegenstände, wie Eß= und Trinkgeräte -
sie nicht unter a) genannt sind, sowie Hähne Kränlowei:
phonverschraubungen, Lampen, Leuchter usw. #, Si
Der Übernahmepreis für die unter b) genannten
genstände beträgt 3,00 Mark für jedes Kilogramn Ge-
0) Löffel und Gabeln (Stiele allein ausgeschlossen) und
material u für d Alt
er Übernahmepreis für das unter c) gena MWern
beträgt 2,00 Mark für das Kilagennn unte Metalt
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus
derem Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferungun,
entfernen. Aus anderem Material als Zinn bestehende, mit Zinn überzogene 6e 7
stände, wie Konservendosen, Gegenstände aus Weißblech, Weißbleem
abfälle usw., werden nicht angenommen. " *rrlr
Gegenstände, die bereits als Altmaterial an Händler, Hand-
lungen usw. abgegeben waren und den Bestimmungen der Bekannt-
machung M. 1/4. 15. K. R. A. unterliegen, dürfen von den Sammet=
stellen nicht angenommen werden.
Anfragen und Anträge.
5 11. Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntma
betreffen, sind an die beauftragten Behörden zu richten.
vr’rt
K. M. (Nr. M. 1/12. 16. K. R. A.).
Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Ent-
eignung von Prospektpfeifen aus Zinnt) von GOrgeln und
freiwillige Hblieferung von anderen Sinnpfeifen, -schall-
leitern usw. von Orgeln und sonstigen Musikinstrumenten.
Vom 10. Januar 1917.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
§* 1. Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 10. Januar 1917 in Krast.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
§+ 2. Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus Zinn bestehenden stummen und sprechenden Prospekt-
pfeifen von Orgeln mit Ausnahme der im § 3 genannten. Unter Pre-
spektpfeisfen werden verstanden alle diejenigen zinnernen Orgelpfeifen,
die im Prospekt einer Orgel von außen sichtbar untergebracht sind oder,
untergebracht waren oder untergebracht werden sollen. »»
Betroffen werden auch solche Prospektpfeifen, die aus Zinn hergestellt sind
das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder
durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist.
0 Unter Zinn in Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn aut-
Legierungen von Zinn und Blei verstanden.
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