Beschlagnahmen, Bestandserhebungen von Calcium-Carbid.
ae der Schlußabrechnung wird das sich aus den Berichten ergebende Gesamt-
Beiper Summe der bahnamtlichen Gewichte gegenübergestellt. Wesentliche
cele 1 ewichte sind von der Kriegsmetall Aktiengesellschaft der Metall-Mobil-
iind elle zwecks Klärung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der betreffenden
rachueagen Behörde bekanntzugeben. Für Mindergewichte wird auf keinen Fall
zusitannlungsgebühr vergütet. Für Mehrgewichte wird lediglich die Sammlungs-
e uan 0.20 M. für das Kilogramm, nicht aber auch der Übernahmepreis nach
nohr 10 der Bekanntmachung M. 1/12. 16. K. R. A. bezahlt.
*rd Mird eine Einigung über die Abrechnung nicht erzielt, so entscheidet ein Schieds-
. M dessen einen Schiedsrichter die beauftragte Behörde, dessen anderen Schieds-
. Keerdie Kriegsmetall Aktiengesellschaft und dessen Obmann das Kriegsministerium
emennt. Inkrafttreten der Anw eisung.
a11. Vorstehende Anweisung tritt mit der Veröffentlichung der Bekannt-
nochung in Kraft. **-P¾
R. u. N. N. 1200/12. 16. 4. II. 4.
Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Calcium-Carbid. «
Vom 12. Januar 1917.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
§#1. Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung wird sämtliches Calcium-
Garbid betroffen.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen ufw.
2. Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden alle natürlichen
und juristischen Personen, gewerbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kom-
minen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Verbände betroffen, die Calcium-
Carbid erzeugen, verarbeiten, im Besitz oder Gewahrsam haben, oder bei welchen
sich solches unter Zollaufsicht befindet.
Beschlagnahme.
§3. Die in § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen
en den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfü-
Qungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfü-
#ungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle. Veränderungen und Verfügungen zulässig,
de mit Zustimmung des Kriegsamts (Berlin) erfolgen.
Allgemein zulässige Veränderungen und Verfügungen.
§s 4. Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: * ·
i-.der-VerbrauchvonVorräteriünCalciuwackrbidwährenddeserstenMonats
nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung durch die Verbraucher selbst
zu den bisherigen Zwecken, " ..
2.dexBezxxgVon«Calcium-CarbidwährenddeserstenMonatsnach Inkraft-
treten dieser Bekanntmachung in Höhe des Verbrauches im Monat De-
zember 1916, soweit er nicht durch eigene Vorräte gedeckt ist, durch die
Verbraucher selbst von ihrem seitherigen Lieferanten. Das Vorliegen
dieser Verhältnisse hat der Verbraucher seinem Lieferanten schriftlich
nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
145 10