Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw. 
3. die Erfüllung von Verträgen, die von Reichs- und St 
der Kriegschemikalien Aktiengesellchaft abgeschlassen füasbehöd 
4. die Lieferung derjenigen Mengen, die zur Verarbeitung auf Ku ickann- 
Aceton und Essigsäure bestimmt sind, soweit nicht das Kriegzm ssichof 
oder die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft in seinem Mustra inssterum 
verfügt hat oder verfügen wird. ge darüber 
Besondere Veränderungs= und Verfügungserlaubniz 
5 5. Veränderungen und Verfügungen, die über die in § 4 aufg J 
binausgehen. kann das Waffen= und Munitions-Beschaffungsamt des Elgeführten 
iegsministerium, Sektion A. II. 4, Berlin W, Lietzenburger Straße sm 
7 en, 
en oder 
die Erlaubnis muß schriftlich vorliegen. 
Meldepflicht. 
#5#6. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ((1 
einer Meldepflicht. Die Meldungen sind von den in § 2 genannten ersonen un 
zu erstatten. Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach lenen Uw. 
treffen vom Empfänger zu melden. m Ein- 
Sind die Gegenstände bei einem Verwahrer (Lagerhalter, Spediteur uf 
eingelagert, so ist derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie dem Verwahrer 9 
geben hat. 
Meldung und Stichtag. 
§ 7. Die in §# bezeichneten Gegenstände sind von den in §6 bezeichneten # 
sonen usw. zu melden, sofern die Gesamtmenge bei einer meldepflichtigen M#- 
ufw. 50 kl übersteigt. bflichtigen Peison 
Die erste Meldung für die bei Beginn des 12. Januar 1917 (Stichtag) vorhande- 
nen Vorräte muf bis spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegen. Die weiteren Mel. 
dungen haben monatlich zu erfolgen, und zwar für die bei Beginn des 1. Tages 
eines jeden Monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis spätestens zum 6. Tage 
des betreffenden Monats. 
Die Meldungen sind an die von dem Kriegsamt mit dem Einsammeln der M#l- 
dungen beauftragte Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Abt. Ca, Berlin W. 9 
Köthener Straße 1—4, einzureichen; der Briefumschlag ist mit der Aufschritt- 
„Carbid-Bestandsmeldung“ zu versehen. « « 
Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten: 
1. Gesamtbestand am (Stichtag) .. . . . (in kg), 
2. Bestand am (Stichtag) , geteilt nach Körnung, unter gleich- 
zeitiger Angabe der Körnung, « 
3. Lagerort der zu meldenden Bestände. 
In Rücksicht auf eine gesicherte Zuteilung ist es erforderlich, in der ersten mel- 
dung auch die folgenden Fragen zu beantworten: 
4. ob Selbstverbraucher, Händler oder Erzeuger, 
5. Verwendungszweck für das Calcium-Carbid, 
6. monatlicher Dedarf hieran (unter Angabe der Körnung,), gesondert noch 
Verwendungszwecken. «" 
Auf den Meldungen dürfen andere Mitteilungen, als die hier geforderten 
nicht enthalten sein. · · "" « 
Von den erstatteten Meldungen ist eine Abschrift (Durchschlag oder Kopie) 
von dem Meldenden zurückzubehalten und aufzubewahren. Sie sind mit deutlicher 
Unterschrift, genauer Adresse und Freimarken zu versehen. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
z 8. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Ande- 
rung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
unterliegen 
  
  
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