Unterbrechung
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Art.
736
1666
1838
durch Abschlagzahlung, Zinszahlung,
Sicherheitsleistung oder in anderer
Weise; 217;
durch Erhebung der Klage; 211,
212, 217;
durch die Zustellung eines Zahlungs-
befehls im Mahnverfahren; 213,
217;
durch die Anmeldung des An-
spruchs im Konkurse; 214, 217;
. durch die Geltendmachung der
Aufrechnung des Anspruchs im
Prozesse; 215, 217;
.durch die Streitverkündigung in
dem Prozesse, von dessen Aus-
gange der Anspruch abhängt; 215,
217;
durch die Vornahmer einer Voll-
streckungshandlung oder die
Stellung des Antrags auf Zwangs-
vollstreckung; 216, 217;
.durch Einreichung des Gesuchs
bezüglich der Zulässigkeit des
Rechtswegs und der Bestimmung
des zuständigen Gerichts; 217.
Vorkaufsrecht s. Hpothek —
Hypothek 1170.
Werkvertrag 651 s. Kauf —
Kauf 477.
2.
Unterbringung.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Verwandtschaft.
Das Vormundschaftsgericht kann an-
ordnen, daß das Kind, dessen leib-
liches oder geistiges Wohl durch den
Vater gefährdet wird, zum Zwecke
der Erziehung in eine geeignete
Familie oder eine Erziehungsanstalt
oder eine Besserungsanstalt unter-
gebracht wird. 1687.
Vormundschaft.
Das Vormunyschaftsgericht kann an-
ordnen, daß der Mündel zum Zwecke
der Erziehung in einer geeigneten
Familie oder in einer Erziehungs-
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Untergang
anstalt oder einer Besserungsanstalt
untergebracht wird. Steht dem Vater
oder der Mutter die Sorge für die
Person des Mündels zu, so ist eine
solche Anordnung nur unter der Vor-
aussetzung des § 1666 zulässig.
Untergang.
Dienstvertrag s. Vertrag
Vertrag 347.
Eigentum.
Verantwortlichkeit des Besitzers für
einen dem Eigentümer durch U. der
herauszugebenden Sache entstehenden
Schaden s. Eigentam — Eigentum.
Erbbaurecht.
Das Erbbaurecht erlischt nicht da-
durch, daß das Bauwerk untergeht.
Erbe.
Verantwortlichkeit des Erbschafts-
besitzers für einen dem Erben durch
U. einer zur Erbschaft gehörenden
Sache entstehenden Schaden s. Erbe
— Erbe.
Erbschaftskauf.
Ein Anspruch des Käufers einer Erb-
schaft auf Ersatz eines untergegangenen
Erbschaftsgegenstandes besteht nicht s.
Erbschaftskauf — Erbschaftskauf.
Der Käufer einer Erbschaft trägt
von dem Abschlusse des Kaufes an
die Gefahr des zufälligen U.
der Erbschaftsgegenstände.
Gesellschaft.
Gegenstände, die ein Gesellschafter
der Gesellschaft zur Benutzung über-
lassen hat, sind ihm zurückzugeben.
Für einen durch Zufall in Abgang
gekommenen oder verschlechterten Ge-
genstand kann er nicht Ersatz ver-
langen. 731, 738.
Güterrecht s. Nießbrauch 1048.
Handlung.
Verantwortlichkeit für den zufälligen
U. einer einem Dritten durch un-