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gungen im Hilfsdienst nicht Leuten übertragen werden, die fß
befsähigt sind die für shweme
11. Die stellvertretenden Generalkommandos haben mit allem Na
den Austausch von Militärpersonen gemäß Ziffer 22—kdieser Lachdruc
durch Hilfsdienstpflichtige zu betreiben, um in kurzer Zeit möa gühunn
gd. und av. Mannschaften zum Dienst hinter der Front oder *8 viel
dung als Facharbeiter in den Kriegswirtschaftsbetrieben freim erwen-
12. Die stellvertretenden Generalkommandos melden dem ###lBumachen.
.. .. .. . Iegsamt·.
1.Januar1917,wievielHilfsdtenftpfltchttgeemetellt«-»ka
personen dadurch freigeworden sind, sowie die der rii“*N. n
eigenen Bedarf dort gemeldeten freiwilligen Hilfsdienstpflichtigen t de
13. Bei der Durchführung der zur Behebung der Eisenbahntransportschwi
keiten bereits eingeleiteten Maßregelmn ist eine baldige Ablösung der Mültrtg=
personen durch Hilfsdienstpflichtige auf Grund freiwilliger Meldun 8
veranlassen. Es wird erneut auf die Wichtigkeit einer schnellen Behebl. B
der Transportschwierigkeiten hingewiesen. ng
14. Gleichzeitig mit der Anstellung von Hilfsdienstpflichtigen bei militärischen
Stellen muß die Vermehrung der Arbeitskräfte durch Hilfsdienstpflichtige
bei den bereits vorhandenen Kriegswirtschaftsbetrieben sowdl
diese Arbeitermangel haben, eingeleitet werden. Demnächst wird es sich
um Beschaffung von Arbeitskräften für Erweiterungs-oder Neubauten
von Kriegswirtschaftsbetrieben handeln.
Einwirkung
der hilfsdienstpflicht auf bestehende Derträge.
Januar 1917.
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Die „Amtlichen Mitteilungen und Nachrichten“ des Kriegsamts Nr. 3 äußem
sich zu der obigen Frage wie folgt:
Es ist nicht möglich, diese Frage mit einer allgemein gültigen Formel zu beant-
worten. Die Entscheidung hängt ganz von der Lage des einzelnen Falles ab. Es
können nur Richtlinien und Grundsätze bekanntgegeben werden. Wer im Zweifel
ist, muß sich an eine der vielen Auskunftstellen und, wenn die Rechtslage nicht ganz
einfach ist, an einen Rechtsanwalt wenden. ·
Bei dieser Gelegenheit sei mitgeteilt, daß auch bei dem Verbande deutscher
Handlungsgehilfen in Leipzig eine Stelle für Rechtsberatung gebildet worden ist,
die mit der Rechtsabteilung des Kriegsamtes in Verbindung steht.
Man denke an den Fall, daß ein Betrieb auf Grund eines von ihm abgeschlossenen
und noch laufenden Vertrages zu Lieferungen verpflichtet ist und nunmehr aus
Anlaß des Hilfsdienstgesetzes wesentlich eingeschränkt werden muß, weil ihm Arbeits-
kräfte entzogen werden. Bedeutet dies für ihn Unmöglichkeit der Leistung im
Rechtssinn? In wie weit hat er dieser Unmöglichkeit gegenüber dem anderen
Teile des Lieferungsvertrages zu vertreten? Es liegt auf der Hand, daß es auf die
konkreten Lieferungsbedingungen und auf die Natur der betreffenden Ware ankommt.
Gewiß kann hier ein Fall höherer Gewalt gegeben sein. Aber ob sich der Betroffene-
hierauf berufen kann, ist eine Rechtsfrage, auf deren Schwierigkeit hier mur hin-
gewiesen werden kann. 4 ¾7l
Ebenso steht es mit dem Fall, ob ein Auftrags-voder Gesellschaftsverhä t-
nis und mit welcher Frist gekündigt werden kann, weil die Hilfsdienstpflicht dem einen
oder anderen Teile einen wichtigen Grund zur Kündigung gab.
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