Einwirkung auf Verträge.
Man könnte da etwa an den Fall denken, daß ein Betrieb durch die vaterländische
pflicht im Sinne des § 4 des Abs. 2 des Gesetzes so wesentlich eingeschränkt
ben. daß es nicht unbillig wäre, dem Prinzipal die Offenhaltung der Stelle
bir Beendigung des Krieges zuzumuten.
II.
Was die bekannte Sechswochenerhaltung anlangt (HGB. 8 63, 72 a. E. und
#ni „Ordn. § 133 Abf. 2 Satz 1),/ so ist ja den beteiligten Kreisen bekannt, daß es
e 1r in Ansehung der Wehrpflicht sehr streitig ist, ob sie als unverschuldetes Unglück
9 Süne jener Gesetze aufgefaßt werden kann. Es ist aber wohl auch bekannt, daß
n Frage von den Obergerichten, namentlich dem Kammergericht verneint wird.
De Rechtsabteilung des Kriegsamtes muß diesen Urteilen, die die Entstehungsgeschichte
enr Gesetzesbestimmungen heranziehen, beipflichten. Dann läßt sich aber auch nicht
l en, daß die Heranziehung zur Hilfsdienstpflicht ein unverschuldetes Unglück wäre.
"0 hraucht kaum besonders auseinandergesetzt zu werden, daß die gegenteilige Auf-
fassung geradezu den Geist des Gesetzes verletzten würde. Das Gesetz richtet sich
. alle Deutschen und ruft sie zum Dienst beim Vaterlande auf; die damit verbundenen
Opfer wird jeder tragen müssen und gern tragen. Es ist ja auch durch § 8 des Gesetzes
dofür gesorgt, daß das Einkommen der Hilfsdienstarbeit angemessen und auskömmlich
sein soll. Sollten übrigens die Gerichte im Einzelfalle anders entscheiden und dem
Angestellten usw. die Sechswochenentschädigung trotzdem zusprechen, so hätte es
dabei natürlich sein Bewenden. Eine ausdrückliche Bestimmung, die dem entgegen-
stünde, enthält das Hilfsdienstgesetz nicht. Im vorstehenden ist nur die Rechtsmeinung
der Rechtsabteilung des Kriegsamtes zum Ausdruck gebracht worden. ’
2..-ÜberKonkurrenzklauseln(Wettbewerbsverbo-te).
Welchen Einfluß übt der Austritt eines Hilfsdienstpflichtigen aus seinem bis-
berigen Dienstverhältnisse und sein Eintritt in einen Hilfsdienstbetrieb auf das Wett-
bewerbsverbot aus?
Besondere Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot finden sich
a) in § 1331 Gewerbeordnung für Betriebsbeamte, Werkmeister, Techn ker
b) im Handelsgesetzbuch §§ 74 bis 75e für Handlungsgehilfen; 5
in § 76 für Handlungslehrlinge: bei ihnen find Wettbewerbsverbote
überhaupt unwirksam.
Die Vorschriften des HGB. für Handlungsgehilfen beruhen auf dem Reichs-
gesetz vom 10. 6. 14. Eine gleiche Gesetzgebung für Gewerbegehilfen im Anschlusse
an #1331 Gewerbeordnung ist beabsichtigt. Es ist anzunehmen, daß sich inzwischen die
Rechtsprechung bemühen wird, die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches auf
Gewerbegehilfen und sonstige Personen, die weder unter Gewerbeordnung noch
unter Handelsgesetzbuch fallen, auszudehnen. Anhalt hierfür gibt Gewerbeordnung
1331 (unbillige Erschwerung des Forkommens soll ausgeschlossen sein) und B#B -
343. Nicht ausdehnungsfähig auf andere Personen sind natürlich die Sonder-
besimmungen des HG. über die sogenannte Karenz-Entschädigung. Bei gewerb-
üchen Arbeitern, für die § 133s der Gewerbeordnung nicht gilt, sind Wettbewerbs-
verbote nur selten.
Vorn vornherein ist auch hier zu bemerken, daß es nicht im Staatsinteresse und
in besonderen nicht im Interesse der vaterländischen Hilfsdienstpflicht liegt, Verträge,
also Wettbewerbsverbote, gering zu achten. Sie müssen möglichst berücksichtigt werden.
Mch ist — wie dies schon zu der größeren Frage des Rücktritts von Verträgen be-
merkt wurde — nicht anzunehmen, daß die hier behandelte Spezialfrage praktisch sehr.
bedeutsam werden wird. Zunächst gibt es für Arbeiter Wettbewerbsverbote ge-
wß nicht allzu häufig. Für Handlungsgehilfen sind sie namentlich durch die Karenz-
enschädigung sehr eingeschränkt worden und gelten überhaupt nur für Handlungs-
gehilfen mit einem Diensteinkommen von mehr als 1500 Mark.
157.