7. die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter
fremder Regierungen und von Gesandtschaftsgut im Sinne von Teil II
Ziffer 9 und 22 der Anleitung für die Zollabfertigung;
8. die Einfuhr von Lebensmitteln und Kleidungsstücken für die im Deutschen
Reiche zugelassenen Berufskonsuln fremder Regierungen;
9. die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Aus-
nahmescheine;
10. die Einfuhr von Schiffsproviant für den eigenen Bedarf des Schiffes.
8 3. In den Fällen des § 139 des Vereinszollgesetzes hat die Zollstelle zu
prüfen, ob die zur Eingangsabfertigung gestellte Ware für die Heeres= oder Marine-
verwaltung oder für eine der kriegswirtschaftlichen Stellen geeignet ist, zutreffenden-
falls ist sie den genannten Verwaltungen oder Stellen zum Erwerb anzubieten.
Findet sich eine Stelle zum Erwerb der Ware bereit, so erklärt die Zollstelle dem
Inhaber des Gewahrsams der Ware, daß diese für die erwerbende Stelle über-
nommen wird. Mit dieser Erklärung geht das Eigentum auf die erwerbende Stelle
über. Diese setzt den Übernahmepreis fest, zahlt den Preis an den Inhaber des
Gewahrsams der Ware und verfügt über sie.
Ist die Ware für keine der genannten Stellen geeignet, oder ist keine Stelle
zum Erwerbe bereit, so ordnet die Zollstelle die Rückschaffung der Ware an.
In Zweifelsfällen holt die Zollstelle die Entscheidung des Reichskommissars
für Aus= und Einfuhrbewilligung ein. Dieser kann allgemeine Bestimmungen da-
rüber erlassen, welche Arten von Waren zum Erwerb anzubieten oder zurückzuschaffen
sind.
In den Fällen des § 137 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ist ebenso zu verfahren
wie in denen des § 139.
In Zollausschlüssen treten an die Stelle der in den Abs. 1 bis 4 genannten
Zollstellen die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnenden Stellen.
§ 4. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sendungen, die spätestens am Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung im
Ausland zur Beförderung angenommen worden stud, werden ohne Bewilligung
ur Einfuhr zugelassen, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Einfuhr seither
gestattet war.
# Bekanntmachung
über die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Frucht-
konserven.
Vom 9. Februar 1917.
(Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung
der Volksernährung vom 22. Mai 1916.)
Artikel 1
Die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Fruchtkonserven über die Grenzen
des Deutschen Reichs ist verboten.
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten
Artikel II
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.