Hilfsdienstpflicht.
grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden, daß unter Umständen ein notwen
Berufswechsel einen wichtigen Grund im Sinne des Hilfsdienstgesetzes d zidie
könnte. Aber auf jeden Fall muß der Lehrling die Entscheidung des Schlialhte len
ausschusses abwarten. #lichtungs.
Was die Frage anlangt, ob der Lehrling sein Ausscheiden aus dem Betrieka
seines Lehrherrn etwa dazu benutzen könnte, um bei einer anderen Firma in ***
ben Branche einzutreten, so ist auf die Bestimmung in § 1276e Abs. 2der Georsel-
ordnung zu verweisen. Danach darf der Lehrling binnen 9 Monaten nach de *
lösung seines alten Lehrverhältnisses in demselben Gewerbe von einem aer l
Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn beschäftigt we en
Hinter diesem Verbote steht die Strafbestimmung in § 148 Nr. 10 der Gewen.
ordnung. Hiernach ist es dem Lehrling nicht möglich, ohne weiteres in einen jobe
kurrenzbetrieb einzutreten, und der Arbeitgeber ist hiergegen schon durch das G a6—
geschützt, in ähnlicher Weise, wie das sonst durch vertragliche Wettbewerbsverbld ·«
geschieht. Dies gilt jedoch nur, wenn der Lehrling freiwillig in einen Konkurren e
betrieb eintritt. Würde er einem Konkurrenzbetriebe überwiesen (vgl. 8* Aab.
des Hilfsdienstgesetzes), so müßte er dieser Uberweisung Folge leisten, und die Ve-
stimmung in § 1276 Abs. 2 der Gewerbeordnung würde gegenüber einem focchen
Zwange wohl keine Kraft haben. Natürlich ist es nicht empfehlenswert daß die Ein
berufungsausschüsse im Sinne des § 7 des Hilfsdienstgesetzes Überweisungen
Konkurrenzbetriebe verfügen. Ein solcher Konflikt des Lehrlings mit seinem früheren
Lehrherrn ist besser zu vermeiden. Durch die Verfahrensvorschriften, die das Kriegs-
amt auf Grund von §10 des Hilfsdienstgesetzes erlassen wird, werden die Einberufungs -.
ausschüsse in den Stand gesetzt werden, auf derartige besondere Verhältnisse Rück-
sicht zu nehmen: Sowohl der Hilfsdienstpflichtige, wie sein bisheriger Arbeitgeber
— also in diesem Falle der alte Lehrherr — können bei dem Einberufungsausschusse
Vorstellungen erheben. Außerdem steht b id n gegen die Überweisung die Be-
schwerde zu. Esist also anzunehmen, daß solche Konflikte durch die Praxis ausgeschaltet
werden können. -
·ObderLehrlingindemneuenVetriebealsVoll-Arbeiteroderwiederummik
als Lehrling beschäftigt werden soll, ist für Vorstehendes gleichgültig.“
Rechtsstellung
der Hilfsdienstpflichtigen.
Januar 1917.
Bei der Durchführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst wird
zweifellos eine große Anzahl von Rechtsfragen auftauchen. Das Kriegsamt ist des-
halb mit dem Verband der deutschen gemeinnützigen und unpartelischen Rechts-
auskunftstellen in Verhandlung getreten. Der Verband soll über alle Verordnungen,
Erlasse, Entschließungen von allgemeinem Interesse auf dem laufenden erhalten
und namentlich über die bei der Rechtsabteilung herrschenden Ansichten über Rechts-
fragen unterrichtet werden. Dafür hat der Verband die Verpflichtung übernommen,
über seine Wahrnehmungen bei Anwendung des Gesetzes ständig zu berichten. Eine
gleiche Verbindung wird mit den Arbeitersekretariaten hergestellt werden. Die Rechts-
abteilung wird aber auch dem Deutschen Anwaltsverein zur Verfügung slehen,
da selbstverständlich mit einer regen Mittätigkeit der Anwälte bei der Beantwortung
der vielen, oft außerordentlich schwierigen Rechtsfragen gerechnet werden muß.
Auch jedem anderen, der sich an der Rechtsberatung zu beteiligen imstande ist, wird,
soweit dies möglich ist, Auskunft erteilt werden. -«
Im folgenden soll zu einer Anzahl solcher Fragen Stellung genommen werden.
Es muß aber streng betont bleiben, daß dabei nur Grundsätze entwickelt werden
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