Rechtsstellung der Hilfsdienstpflichtigen.
5 t und nach seiner Eigenart
Der einzelne Fall muß immer für sich kithachtei und narG auch nur zwei
san it werden. Es ist Daw- erten bepevem sich in Zweifeln Rechtsauskunft
sur,pollständig decken. Daher sollt - worden.
zlle nanti Wo dies geschehen kann, is oben geahnw so ist von vorn
w berReechts hemung drr issbensoezncen ansuangt hß. sr
rriin an dem Grundsatze fei- hheit nicht auf, der sich freiwillig, sei es au
weich. Derienige gibt seine Freiheit nicht auf l seine Person gerichtete
uicht gleich. ne Aufforderung, sei es auf die besondereß ar nd alsdann bei einem
zrrallgerung hin zum vaterländischen Hilfsdienst me ". tx in Arbeit auf Grund
säsbrerisbel ebe Stelung sichr und finde Er tiit leßenden Acbeitskertrags.
bafsdienstbe von ihm mit seinem Arbeitgeber abzusch ießen Beschäftigung findel
eirs seien,, dann, wenn er in einem staatlichen Betrieb Se adienstpflichtigen,
des gil auch dann wenn er selberist. Auch mit denjenigen Hilssdienslflichtigen,
* tgeber der werd Ort und Stelle besondere
zndsein Aübei Est in einer Etappe melden, werden an z zu berũcksichtigen
—— Perfchthen
—— Beschästigten sellit und dem eiwa pon irem
I1l, daß der vereinbarte # ausreichenden Unterhalt ermöglicht. Ab die als
# den Angehörigen « · keine Beschäftigung, die a
— [ binnen zwei Wochen ach 8 7 Absatz 3
wem der cchriftlich uste t, und nunmehr von dem Ausschußn ist.
s erbeigeführt hat, und nunmehr von dem — auch dann ist
Hischien.g gne aigesuprn Hilfsdienstbetrieb überwiesen kien ch uhnae
dcs Belesen durch den er die ihm angewiesene ellemn
der Vrrtra Arbeits= oder —je nachdem — Anste aun Gchiet der öff entlich-
ker auen fir urung zungeist für das Lschtemtpstcheigen, fonei
..". j« . · icherungs-
rechtlichhen Versicherung. Betracht kommenden Gesetze die Versicherungs
chtlich inem der in Betrach n, dies durch eine
äne kättgkeit nach einem der cheit vorzubeugen, wird erwogen, .
- t. Um jede Unklarhei stimmung vorzulegen
fflicht begründe die dem Reichstagsausschuß zur Zustimmu weifel zu
Bundesratsverordnung, echen und bei dieser Gelegenheit einige Zwe 1inn 1.
wäre, noch besonders annetor aus einer Kasse zur anderen, aus dem Wechsel de
s-- , » - « Betrie-
lösen, die sich aus dem Ubergang s Versicherungsträgers bei ausländischen
»..« us dem Fehlen eine ».. »- ltung von An-
wussgosten besrderß gosirgl merden, wie Nies i für die n
wa . ,
nehmer eschehen ist. * ob nicht die beson-
enervonrn und- fallenoch ehi geaet “ sieinen -
deren Rechte der Krieg eilnt · .- « Es handelt si
keen ece sollen, die sich in gleicher Lage wie sene besinden. Stn Schutz-
* namentlich um das Krisgsteilnehmerschutzgeset ffenen Volksg enossen ergangen
besimmungen zugunsten aller vom Kriege Isdielistpflichtinen zugute. Bei dem
sin, kommen sie ja schon von selbst auch den dif lichtigen kann natürlich auch auf
Wschluß von Arbeitsverträgen mit Hilfsdienstpf erlemen Religton Rüczcht ge-
de Bedürfnisse von Bekennern einer staatlich ane den Nachweis erbringt, daß
wmmen werden, z. B. wenn ein Tornhnpepsk nutger gen da über die Ruhezeiten
erin seiner beruflichen Tätigkeit den Vorschriften sein erhaltener schriftlicher Auf-
bisher regelmäßig nachgekommen is.. Faiß#er n I. §7 Absatz 3 des Gesetzes)
sorerung zum Hilfsdienst innerhalb zwei Wochen S m eeignebist, ostehr nicht
leine Arbeitsstelle gesundenhat, die fürhn in diesem bersbeisung anseinen Betrieb
im Wege, daß er im Überweisungsverfahren Vorschriften gestattet wird. Esist
aachsucht, wo ihm die Einhaltung der religibsen Zwang zur Verletzung seiner
n bi uen "a6 Kaed kuteht 2 vaterländischen Hilfsdienst irgendwie
Reigiou zu schützen, so - « «
bereinbart ist. ilfsdienstgesetzes im Reichstage und neuerdings
zvndes Bieders geleges in Rerhetage un- Fiscent
wieder im Rei Stagsausschuß ist von a · isziplinarverordnung
pflichtige als * nicht den Militärgesetzen und der Diszip
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