Hilfsdienstpflicht.
unterworfen sind. Nur dann ist dies anders, wenn sie zum
nach 8 155 des Militäukrafgeseybuches gchören. veeresgefolge
Dieser § 155, hentel
„Während eines gegen das Deutsche Reich ausgebr *
sind alle Personen, welche sich in kcbor nich —- Krieges
verhältnis bei dem kriegführenden Heere befinden oder sonst t Vertrage.
selben aufhalten oder ihm folgen, den Strafvorschriften 2 ich bei dem
8 sbebeioer de srlreseden unterworfen“. eses Gesetes
Zum Verständnis dieser Vorschrift möge gesagt sein, daß nicht alle T##r
Heeres „kriegführendes“ Heer sind. smege ges gint nur zaamichteale 7. eile des
die unmittelbar zum Kampf gegen den Feind bestimmt sind. In der 7 Seresteile,
als „kriegführend“ die Heeresteile in den Operations-, Etappen= und Sß. werden
Gebieten zu betrachten sein, nicht aber die Ersatztruppenteile und die n batione,
Werkstätten in der Heimat. In der Heimat wird ja glücklicherweise * rishen
Landstrichen abgesehen, kein Krieg geführt, sondern nur in Feindesland A 7 9 ar
sind natürlich denkbar, z. B. wenn kriegführende Heeresteile auf dem Durenahmen
von West nach Ost oder umgekehrt den Heimatsboden berühren. Aber das sindtte
Ausnahmenz hält man sich an die Regel, so gehören z. B. Hilfsdienstpftich eben
in der Heimat zum Bahn= oder Brückenschutz verwendet werden sollen ni— | Pv de
das Heeresgefolge. Denn es fehlt bei ihnen die besondere Verbindun. 1 i Ve
kriegführenden Heere, wie sie in § 155 angegeben ist. 9 un dem
Aber auch diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die — wie dies wohl bald eintrete
wird — in das Etappengebiet hinausgehen, zählen dort nicht ohne weitere *!
Heeresgefolge: Es kommt darauf an, wie sie draußen verwendet werden. d
draußen Burschendienste annimmt oder sonst militärische Dienste verrichtet der unt
damit allerdings in den Heerestroß ein, denn er ist dem Heere, und zwar dem keg
Hrenden Heere, “t“t 3 steht unter militrischem Oberbefehl. Wogeger
, der etwa draußen in einer nichtmilitärischen Werkstä beit nihme
außerhal bes Heeresgesolge stehen Wnch schen Werlsttte Möeit uihne
Es muß eben immer festgehalten werden: Hilfsdienstpflichtige wer ccht
schon deswegen den militärischen Gesetzen. mens Alten
erfüllen. Erst dann gilt § 155 für sie, wenn sie zum Heeresgefolge gehören.
Aber auch beim Heeresgefolge bleiben sie Zivilpersonen, werden also nicht etwa
Personen des Soldatenstandes. Hilfsdienstpflicht ist eben etwas anderes als Weyr-
pflicht. Auch sogenannte Reklamierte sind, solange sie nicht wieder in das Heer en-
gestellt werden, nur Hilfsdienstpflichtige, also Zivilpersonen.
Hoörigens genießen diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die in das Heeresge folge
eintreten und dann allerdings den Militärgesetzen unterworfen sind, auch gewisse
Vorteile in rechtlicher Beziehung. So können sie, wie die Soldaten, in leichterer.
Weise Testamente errichten und Beurkundungen vornehmenllassen. Näheres darüber
werden sie sofort bei den Truppenteilen draußen erfahren können. Wie überhauh
jedem Hilfsdienstpflichtigen geraten werden kann, sich draußen zu erkundigen, ob er
zum Heeresgefolge gehört. Er wird darüber gewiß Auskunft erhalten.
Vielfach ist gefragt worden, ob sich das Hilfsdienstgesetz auch auf Auslandsdeutsche
bezieht. Diese Frage muß unbedingt bejaht werden. Ebenso wie die Wehrpslicht
richtet sich auch der Ruf zum vaterländischen Hilfsdienst an alle Deutschen. Also
auch die, die im Auslande verbleiben, z. B. die Matrosen auf Handelsschiffen, auch
wenn die Schiffe einem Ausländer gehören, müssen gewärtig sein, daß man sie her-
anzieht. Es wäre also ein großer Irrtum — abgesehen von dem Unrecht! — wenn
ein Deutscher glaubte, er könnte sich der Hilfsdienstpflicht dadurch entziehen, daß er
ins Ausland ginge. Übrigens können Auslandsdeutsche dadurch herangezogen werden,
daß sie einem bestimmten Betriebe überwiesen, zum Antritte in demselben aufge-
fordert und, wenn sie der Aufforderung nicht folgen, nach § 18 Nr. 1 des Gesehes
bestraft werden.
Heerestroh
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