Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Angestellten-Ausschüsse. 
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NUM-W-HsfkdsæsjägekåefnjoskkäffähsTHEEFHTTFUZETTUXI!«. 
Nach 8 3 n Betrieben, Abs. » . . 
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Insolge die ie Beschränkung, wonach nur solche Betriebe in B 
9 treii 4 Aer grreese . DIE Entstehungsgeschichte des Gesetes 
für dien Arbeiterausschüsse eben nur für Gewerbebetri —]fßbPs 
ket, daß der Gewerbeordnung errichtet werden müssen, nicht,a llte. Da- 
75 ketden eisnshnen, die melhra eniinnpoete gensschete a 
wils 8- aber zud' -,, .- - dnun 
* zun Petrieben obligatorisch sind, die zunger ites un der Gewerbeorem “ 
miim.. Man wird die Bestimmung, wona iehen dürfen, für die wenigstens teil- 
sllemlegen und auch auf ““ J 7 ; Ffiehen dir können Betriebe, die über- 
3 Hise Titel VII der Gewerd den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenom- 
hupt und ausdrücklich v den, in welchen Angestelltenausschüsse er- 
kn siral ferbee er er en nelen eonrkekien rsc err 
¾ * üssen. » . o 
ITJIZFFHTFesZkenFeksxchekungsxmtemehmeyda· auf sie die ganze Gewerbeordnung 
en Is dieses Gesetzes keine Anwendung find süch bei Banken Angestelltenaus- 
nach n der Fachpresse iinfsseisest worl welfal ist nicht berechtigt. Banken gehören 
shüsse errichtet werden müssen. 5 , dnun 
süüsfeertich Gewerbebetrieben, die nach 6 von der Heltung ver uen * dag 
mnr. mer sind. Insbesondere gilt Titel VII der Gewer 1 fün Hand- 
zusseegewerbe Die Ausnahmen, welche in – 106 der * Mt kann die 
Handelsge ·«· cht sind, bestätigen diese 
1ungsgehilfen und Lehrlinge gemacht sind, i Banken verlangt werden. 
gursng oo 8 Angestelhien= us "S h1 " belersanken ver die iest im 
Im übrigen de ö Das Gesetz verlangt, daß in dem 
X-« n werden könnten. Da »- 
Einzelfalle als Härten empfun ut dem Versicherungsgeseg fir Angestellte 
etreffenden Betrieb „mehr als 50 nach dem ür ei # etwa 
ueoitaibon d r i.n rn 
47 versicherungspflichtige An icht entschieden ist, oder etwa 7 Angestellte, 
über die Versicherungspflicht noch nich jetzt aber mehr als 5000 Mark Gehalt 
die zwar früher versicherungspflichtig waren, jetzt die Angestelltenausschüsse nach 
Iiche . berechtigt sind, sind die Ang .. 
beziehen, also nur versicherungsberechtigt Namentlich was Angestellte mit mehr 
dem Wortlaut des Ge etzes nicht obligatorisch. am ochen 
ne Mart —½ ainenesorie im Rirkmeroon Wes “u 
worden, daß für die höheren gungesteilten die pestimmnn ngen 
ausschüse nicht gelten sollen, da sie für diese passen. Z inne des § 19. 
A#f. 1 des Hilfsdienstgesetzes nicht bese egeben ist, geht zwar entschieden 
in #19 dem Bundesrat und Reichstagsausschuß gegeben ist, g tandern 
ic den Rahmenhinaus, den die sogenannten efisemungepestmnungen ue am en 
Gesetzen haben: Denn man war sich bei der Schoffung, der Schwerpunkt auf den 
mwahereinig daß bei dem sisdenslgeet zrehr al so er erung des Gesetzes 
Ausführungsbestimmungen liegen rde. werden: 
— rebe- 
das geschähe aber, wenn man die Zah 
ausschüssen korrigieren wollte. · . » -.- 8 tzes, 
kann natlulih kein Zweifel sein: Es wäre nur an Sinne, des Gesetes, 
Dm bei solchen Grenfsüllen 905 “ gestelstenusschüsse aull Unternehmer, also 
Vereinbarung zwischen den Angestellten . werden 
freiwillig, aiselschen en und es kann wohl die Hoffmnmg ausgesprochen werder, 
daß der Gedanke des Gedankes durch solche freie Vereinbarung - 
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