Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer 
an Kindes Staat angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet, 
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig 
zu führen, 
1. zuft als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft 
oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegen- 
vormundschaften stehen einer Vormundschaft gleich. 
Wer die Ubernahme des Amtes als Vertreter der Arbeitgeber oder der 
hmer oder als Stellvertreter eines solchen Vertreters ohne zulässigen Grund 
bblehnt, kann von dem Vorsitzenden der Zentralstelle, wenn er für diese bestellt ist. 
unst vom Vorsitzenden des Ausschusses, für den er bestellt ist, mit Geldstrafe bis zu 
4½2 Mark bestraft werden. 
Ebenso kann bestraft werden, wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht 
echtzeitig wn den Sitzungen einfindet oder sich seinen Obliegenheiten in anderer 
Uucise entzieht 
uf Beschwerde. entscheidet das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württem- 
berg das Kriegsministerium endgültig. 
*#6. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentral- 
und den Ausschüssen verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Sie erhalten Tagegelder im Betrage von fünfzehn Mark und Ersatz der not- 
wendigen Fahrkosten; bei Eisenbahnfahrten wird der Betrag für die zweite Wagen- 
kiosse, bei Benutzung von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet. 
§& . Die Vertreter der Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber jede Einbe- 
afung zu Sitzungen der Zentralstelle oder der Ausschüsse anzuzeigen. Tun sie es 
ohne schuldhaftes Zögern, so gibt das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber 
keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
ftist zu lösen. 
* 8. Ven Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, die Vertreter der 
Arbeitnehmer in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamts (§ 6) zu beschränken 
idek sie wegen der Ubernahme oder der Art der Ausübung des Ehrenamts zu be- 
vachteiligen. 
Arbongeber oder ihre Angestellten, die dagegen verstoßen, werden mit Geld- 
strase bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
89. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Zentralstelle und der Aus- 
schüsse sind verpflichtet, über Geschäfts-, Betriebs= und Berufsgeheimnisse, die ihnen 
i dieser Eigenschaft bekannt werden, Amtsverschwiegenheit zu beobachten. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
vird bestraft, wer der Vorschrift im Abs. 1 zuwider Geheimnisse unbefugt offenbart. 
Wer dies tut, um den Inhaber des Geschäfts, Betriebs oder Berufs zu schädigen 
dber sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder wer in gleicher 
obsicht ein Geheimnis der im Abs. 1 bezeichneten Art verwertet, wird mit Gefängnis 
eus zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
*#5** 10. Die Behörden und behördlichen Einrichtungen sind verpflichtet, den im 
dollzuge des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst an sie ergehenden Ersuchen 
des Kriegsamts, der Zentralstelle und der Ausschüsse zu entsprechen. 
Deies gilt auch für Ersuchen, die von den Königlich Bayerischen, Sächsischen 
and Württembergischen Kriegsministerien im Vollzuge des Gesetzes gestellt werden. 
JlI. Vor Erlaß der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes hat der Aus- 
Guh die Gemeindebehörde und nach Lage des Falles die zuständige amtliche Ver- 
eiung der Industrie und des Handels, des Handwerks, der Landwirtschaft oder an- 
Prer Berufsstände zu hören. In geeigneten Fällen sollen auch Fachvereine und 
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