das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer
an Kindes Staat angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet,
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig
zu führen,
1. zuft als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft
oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegen-
vormundschaften stehen einer Vormundschaft gleich.
Wer die Ubernahme des Amtes als Vertreter der Arbeitgeber oder der
hmer oder als Stellvertreter eines solchen Vertreters ohne zulässigen Grund
bblehnt, kann von dem Vorsitzenden der Zentralstelle, wenn er für diese bestellt ist.
unst vom Vorsitzenden des Ausschusses, für den er bestellt ist, mit Geldstrafe bis zu
4½2 Mark bestraft werden.
Ebenso kann bestraft werden, wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht
echtzeitig wn den Sitzungen einfindet oder sich seinen Obliegenheiten in anderer
Uucise entzieht
uf Beschwerde. entscheidet das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württem-
berg das Kriegsministerium endgültig.
*#6. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentral-
und den Ausschüssen verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Sie erhalten Tagegelder im Betrage von fünfzehn Mark und Ersatz der not-
wendigen Fahrkosten; bei Eisenbahnfahrten wird der Betrag für die zweite Wagen-
kiosse, bei Benutzung von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet.
§& . Die Vertreter der Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber jede Einbe-
afung zu Sitzungen der Zentralstelle oder der Ausschüsse anzuzeigen. Tun sie es
ohne schuldhaftes Zögern, so gibt das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber
keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
ftist zu lösen.
* 8. Ven Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, die Vertreter der
Arbeitnehmer in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamts (§ 6) zu beschränken
idek sie wegen der Ubernahme oder der Art der Ausübung des Ehrenamts zu be-
vachteiligen.
Arbongeber oder ihre Angestellten, die dagegen verstoßen, werden mit Geld-
strase bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
89. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Zentralstelle und der Aus-
schüsse sind verpflichtet, über Geschäfts-, Betriebs= und Berufsgeheimnisse, die ihnen
i dieser Eigenschaft bekannt werden, Amtsverschwiegenheit zu beobachten.
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
vird bestraft, wer der Vorschrift im Abs. 1 zuwider Geheimnisse unbefugt offenbart.
Wer dies tut, um den Inhaber des Geschäfts, Betriebs oder Berufs zu schädigen
dber sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder wer in gleicher
obsicht ein Geheimnis der im Abs. 1 bezeichneten Art verwertet, wird mit Gefängnis
eus zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
*#5** 10. Die Behörden und behördlichen Einrichtungen sind verpflichtet, den im
dollzuge des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst an sie ergehenden Ersuchen
des Kriegsamts, der Zentralstelle und der Ausschüsse zu entsprechen.
Deies gilt auch für Ersuchen, die von den Königlich Bayerischen, Sächsischen
and Württembergischen Kriegsministerien im Vollzuge des Gesetzes gestellt werden.
JlI. Vor Erlaß der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes hat der Aus-
Guh die Gemeindebehörde und nach Lage des Falles die zuständige amtliche Ver-
eiung der Industrie und des Handels, des Handwerks, der Landwirtschaft oder an-
Prer Berufsstände zu hören. In geeigneten Fällen sollen auch Fachvereine und
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Arbeitne
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