Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Bescheinigungen nach 
r0 Abs. 2 de ,- 
xqzllx Die Bescheinigungen nach § 9 des Gesetzes und nach § 1 dieser Verord- 
„ung sind stempelfrei. Das gleiche gilt für die nach § 2 dieser Verordnung erteilten 
zWeliiste Das Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt, vor den nach § 4 
2. & 7 Abs. 2, 9#9 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Ausschüssen und vor den Vor- 
unden dieser Ausschüsse ist gebühren= und stempelfrei. 
7 S. Auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses oder Gutachtens 
den im Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen die Vorschriften der Zivil- 
Funsefordnung entsprechende Anwendung. 
99. Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines Ausschusses kann Zeugen 
er Sachverständige, die ohne genügende Entschuldigung sich nicht oder nicht recht- 
genig einfinden oder die ihre Aussage unberechtigt verweigern mit Geldstrafe bis 
iu emhundert Mark bestrafen. » 
Ehhenso kann er einen Beteiligten bestrafen, der ohne genügende Entschuldi- 
gung sich nicht oder nicht rechtzeitig zu einer mündlichen Verhandlung einfindet, 
elcher sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. 
Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafe nach Abs. 1, 2 entscheidet 
je Zentralstelle oder der Ausschuß endgültig. 
10. Die Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die Amtsgerichte um 
die eldliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu ersuchen. 
& 11. Ein Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der besonderen schriftlichen 
Aufforderung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) bei einer der im § 2 des Gesetzes be- 
zaichneten Stellen Beschäftigung erhält, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß, 
von dem die Aufforderung ergangen ist, unter Angabe des Arbeitgebers und der 
irt der Beschäftigung Mitteilung zu machen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat 
der Arbeitgeber durch seine Unterschrift zu bestätigen. 
Unterläßt der Hilfsdienstpflichtige die Mitteilung, so kann er vom Vorsitzenden 
des Ausschusses mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden, wenn er hierauf 
in dem Aufforderungsbescheide hingewiesen ist. 
Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit der Post geeigneter 
Vordruck beizufügen, der die Mitteilung der nach Abs. 1 erforderlichen Angaben 
durch Ausfüllung ermöglicht. 
* 12. Auf die Beitreibung und die Verwendung der nach §§ 9 und 11 verhängten 
Geldstrafen findet die Vorschrift des § 12 der Bekanntmachung, betreffend Be- 
stimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, 
vom 21. Dezember 1916 Anwendung. 
3 13. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, die Arbeiter oder 
die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten 
ihres Betriebs in der Ausübung des Wahlrechts bei den nach § 11 Abs. 2, 3 des Ge- 
setzes vorzunehmenden Wahlen zu den Arbeiterausschüssen oder den Angestellten- 
ausschüssen oder in der Ubernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines 
solchen Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der Ubernahme oder der Art der 
Ausübung zu benachteiligen. 
Erbbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, werden mit Geldstrafe 
bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
§ 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
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