Bekanntmachung
über die Einfuhr und Durchfuhr von Milcherzeugnissen
aller Krt.
Vom 16. Dezember 1916.
(Auf Grund des § Za der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von kon-
densierter Milch und von Milchpulver vom 18. April 1916 in der Fassung der Ver-
ordnung vom 16. Dezember 1916.)
Artikel I
*# 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom
18. April 1916 über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver vom
18. April 1916 erhält folgende Fassung:
„Milcherzeugnisse aller Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Be-
stimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch
die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit deren Ge-
nehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt
Milcherzeugnisse aller Art aus dem Ausland einführt, hat sie an die
Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern.“
Artikel II
Artikel I der Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch
und von Milchpulver vom 13. Oktober 1916 erhält folgende Fassung:
„Die Durchfuhr von Milcherzeugnissen aller Art über die Grenzen
des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.“
Artikel III
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Derordnung vom 18. Hpril 1916 über
die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver.
Vom 16. Dezember 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
I
In der Verordnung über die Einfuhr kondensierter Milch und von Milchpulver
vom 18. April 1916 wird folgende Vorschrift als 8 3a eingefügt:
„Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Milch-
erzeugnisse sowie auf Nährmittel, die Dauermilch enthalten, ausdehnen.“
II.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.