Anweisung
über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdien
gesetzes gebildeten Kusschüssen. Venst-
Vom 30. Januar 1917.
(Auf Grund des §. 10 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdien
5. Dezember 1916.) schen Hilssdiensi vont
8 1. Zuständig ist:
1. im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Fests »
in dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird ar 54- Fessteltungeauezon,
Betrieb oder Zweigstellen derselben ihren Sitz haben; ..
2. im uue des A. Ai 2 ts Geseher Ausschuß (Einberfungeausschuh
in dessen Bezirk der Hilfsdienstpflichtige seiner sitz hat. #W,
3 aufhält . Apflichtige seimen Wohnsig hat oder sich
Him Falle des 89 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Schlick s.
in dessen Bezirk das Unternehmen liegt, bei schuß gerghsungpansan
die der Beschwerde zugrunde liegende Beschäftigung ausübt cherbhge
Fiibteat : wen deee seeschaligung an einem Orte auferhalbus
ezirkes stattfindet oder stattgefunden hat, auch der Ausschuß in dess
*o% bert 5 4 legt. 9 ch der Ausschuß, in dessen
Kommen Orte außerhalb des Deutschen Reichs in Frage, so kanr Aoritern
der Zentralstelle den zuständigen hsher Liichen gersokann der Korjihende
832. Itst eine Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 1 nicht gegeben so be
stimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß.
83. Erachtet der Vorsitzende des angegangenen Ausschusses diesen für un—
zuständig, so hat er die Sache dem von ihm für zuständig erachteten Ausschuß zu
überweisen. Hält der Vorsitzende dieses Ausschusses ihn gleichfalls für unzuständig
so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. «
§4.WerpenmehrereansichzuständigeAusschüssemitderielbenAngelegenheis
befaßt, und wird eine Einigung über die weitere Behandlung unter ihnen nicht
erzielt, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß.
§ 5. Entscheidungen und Anodnungen sind nicht aus dem Grunde unwirk-
sam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Ausschuß ergangen sind.
5 6. Die Mitglieder der Ausschüsse und der Zentralstelle werden vor
der erstmaligen Ausübung ihres Amtes vom Vorsitzenden durch Handschlag
zur unparteiischen und gewissenhaften Führung ihres Amtes und zur Ver-
schwiegenheit (§ 9 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur
Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. De-
zember 1916) verpflichtet.
§& 7. Vorsitzende und Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die Mißtrauen gegen
ihre Unparteilichkeit rechtfertigen. ,
Der Antrag ist ohne weiteres zurückzuweisen, wenn er offensichtlich zum Zwecke
der Verschleppung gestellt wird. ·
Andernfalls entscheidet über die Ablehnung der Ausschuß nach Anhörung des
Abgelehnten, der an der Entscheidung nicht teilnimmt. Bei Stimmengleichheit sst
sein Stellvertreter zuzuziehen. —
§8.ZustellungenvonAnordnungennach§7Abs.2und3des(s·jesetz«eg und
sonnmsche dungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder gegen Behändigungs-
jein.
§# 9. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktwen
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kom-
mandobehörde.
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