Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Anweisung 
über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdien 
gesetzes gebildeten Kusschüssen. Venst- 
Vom 30. Januar 1917. 
(Auf Grund des §. 10 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdien 
5. Dezember 1916.) schen Hilssdiensi vont 
8 1. Zuständig ist: 
1. im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Fests » 
in dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird ar 54- Fessteltungeauezon, 
Betrieb oder Zweigstellen derselben ihren Sitz haben; .. 
2. im uue des A. Ai 2 ts Geseher Ausschuß (Einberfungeausschuh 
in dessen Bezirk der Hilfsdienstpflichtige seiner sitz hat. #W, 
3 aufhält . Apflichtige seimen Wohnsig hat oder sich 
Him Falle des 89 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Schlick s. 
in dessen Bezirk das Unternehmen liegt, bei schuß gerghsungpansan 
die der Beschwerde zugrunde liegende Beschäftigung ausübt cherbhge 
Fiibteat : wen deee seeschaligung an einem Orte auferhalbus 
ezirkes stattfindet oder stattgefunden hat, auch der Ausschuß in dess 
*o% bert 5 4 legt. 9 ch der Ausschuß, in dessen 
Kommen Orte außerhalb des Deutschen Reichs in Frage, so kanr Aoritern 
der Zentralstelle den zuständigen hsher Liichen gersokann der Korjihende 
832. Itst eine Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 1 nicht gegeben so be 
stimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. 
83. Erachtet der Vorsitzende des angegangenen Ausschusses diesen für un— 
zuständig, so hat er die Sache dem von ihm für zuständig erachteten Ausschuß zu 
überweisen. Hält der Vorsitzende dieses Ausschusses ihn gleichfalls für unzuständig 
so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. « 
§4.WerpenmehrereansichzuständigeAusschüssemitderielbenAngelegenheis 
befaßt, und wird eine Einigung über die weitere Behandlung unter ihnen nicht 
erzielt, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. 
§ 5. Entscheidungen und Anodnungen sind nicht aus dem Grunde unwirk- 
sam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Ausschuß ergangen sind. 
5 6. Die Mitglieder der Ausschüsse und der Zentralstelle werden vor 
der erstmaligen Ausübung ihres Amtes vom Vorsitzenden durch Handschlag 
zur unparteiischen und gewissenhaften Führung ihres Amtes und zur Ver- 
schwiegenheit (§ 9 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. De- 
zember 1916) verpflichtet. 
§& 7. Vorsitzende und Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis 
der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die Mißtrauen gegen 
ihre Unparteilichkeit rechtfertigen. , 
Der Antrag ist ohne weiteres zurückzuweisen, wenn er offensichtlich zum Zwecke 
der Verschleppung gestellt wird. · 
Andernfalls entscheidet über die Ablehnung der Ausschuß nach Anhörung des 
Abgelehnten, der an der Entscheidung nicht teilnimmt. Bei Stimmengleichheit sst 
sein Stellvertreter zuzuziehen. — 
§8.ZustellungenvonAnordnungennach§7Abs.2und3des(s·jesetz«eg und 
sonnmsche dungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder gegen Behändigungs- 
jein. 
§# 9. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktwen 
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kom- 
mandobehörde. 
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