Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Zusammenlegung von Betrieben. 
Gegen die besondere schriftliche Aufforderung können der Hilfsdienst- 
oder sein bisheriger Arbeitgeber bei dem Ausschuß, von dem die Aufforderung 
ungen ist, Vorstellung erheben. 
ergalee Aufforderung ist zurückzunehmen, wenn die Auflosung des bisherigen 
vei— hastigungsverhältnisses einen übermäßigen Schaden bereiten würde, sofern 
vesch die Bedürfnisse des Hilfsdienstes überwiegen. Unter der gleichen Voraus- 
Hen kann die Frist aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden. Der Vorsitzende- 
gtungg Schusses ist in diesem Falle berechtigt, einen Vorbescheid zu erlassen. Gegen 
kesen Vorbescheid kann die Entscheidung des Ausschusses angerufen werden, worauf 
“-Vorbescheide hinzuweisen ist. . *’; 
332. Gegen die Uberweisung steht die Beschwerde sowohl dem Hilfsdienst- 
Oilichtigen als auch seinem letzten Arbeitgeber zu. 
*./. . Im Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen sind Beteiligte nur der 
geschwerdeführer und der Arbeitgeber, gegen den die Beschwerde sich richtet. 
331. Erachtet der Schlichtungsausschuß eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 1. 
zes Gesetzes (Abkehrschein) nicht für erforderlich, weil die bisherige Beschäftigung. 
des Beschwerdeführers nicht unter § 2 des Gesetzes fiel, so stellt er hierüber eine 
gescheinigung aus (Befreiungsschein). " 
Diese Bescheinigung kann auch vom Vorsitzenden des Ausschusses sofort nach. 
Eingang der Beschwerde ausgestellt werden. Eine Anrufung des Ausschusses findet 
hiergegen nicht statt. 
se *“ u sar; ellten Wehrpflichtigen hat der Schlichtungsausschuß auf 
verlangen der Militärbehörde auch in den Fällen, die nicht bereits auf Grund des 
#9 Abs. 2 des Gesetzes vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, welche Gründe 
zu der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben. 
Dabei kann der Ausschuß vorschlagen, den Wehrpflichtigen einem andern Be- 
trebe zu überweisen. 
3 5. Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
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lichtige 
Ständiger Kusschuß 
für Jusammenlegung von Betrieben. 
Unabhängig von der Durchführung des Geseges über den vaterländischen Hilfs- 
dienst, die infolge der Einziehung von Arbeitskräften im Einzelfalle zu einer Stil- 
kegung von Betrieben führen kann, wird im Kriegsamt untersucht, inwieweit das 
Znteresse der Gesamtheit aus Gründen wirtschaftlicher Art — z. B. zur Ersparung 
don Brennstoffen, zur zweckmäßigeren Verteilung von Rohstoffen und besseren Aus- 
mutung technisch leistungsfähiger Betriebe, zur Vermeidung überflüssiger Trans- 
forte von Rohstoffen, Kohle, Halb= und Fertigerzeugnissen — die örtliche Zusammen- 
kegung und Stillegung von Betrieben erfordert. Mit der Prüfung dieser Fragen. 
hat der Chef des Kriegsamtes den beim Chef seines technischen Stabes gebildeten 
Slandigen Ausschuß für Zusammenlegung von Betrieben (S. A. Z.) beauftragt. 
dem Ausschusse, dessen Vorsitz der Chef des technischen Stabes führt, gehören Ver- 
keier verschiedener Abteilungen des Kriegsamtes und der beteiligten Staatsver- 
waltungen, sowie acht auf Vorschlag der Industrie, des Handels und des Handwerks 
vom Chef des Kriegsamtes berufene Vertreter dieser Wirtschaftskreise an. Der 
Musschuß hat beim Chef des technischen Stabes, Berlin, Leipziger Platz 13, eine 
Geschäftsstelle. 
Ter S. A. Z. bezeichnet die Industrie, bei denen er eine Untersuchung der 
#nschaftlichen Verhältnisse für nötig hält. Aufgabe von Industrie und Handel 
z es, die erforderlichen Unterlagen gemäß den vom S. A. Z. gegebenen Richtlinien 
st beschaffen und ihrerseits die Vorschläge zu machen, die eine größere Wirtschaft- 
chkeit der Betriebsführung zu verwirklichen geeignet sind. 
  
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