Bekanntmachung
ur kinderung der Husführungsbestimmungen zur Der-
ordnung über die Einfuhr von kondensierter Milch und
von Milchpulver vom 18. April 16. "Dezember 1910.
Vom 5. Januar 1917.
(Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von konden-
sierter Milch und von Milchpulver vom 18. April 1916/16. Dezember 1916.)
I
§4Satz2derAusführungsbestimmungenzur Verordnung des Bundesrats
über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver vom 18. April 1916=
16. Dezember 1916 erhölt folgende Fassung:
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über,
in dem die Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber
des Gewahrsams zugeht.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Wild, zahmen Kaninchen, Geflügel
und Wildgeflügel.
VBom 24. Dezember 1916.
(Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Vieh und
Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916.)
I
Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Einfuhr von Vieh und Fleisch
sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 sowie die dazu ergangenen Ausführungs-
bestimmungen vom 22. März, 18. Juni und 21. August 1916 werden ausgedehnt auf
Wild, zahme Kaninchen, Geflügel und Wildgeflügel, ferner auf frisches und zu-
bereitetes Fleisch sowie Fleischwaren von diesen Tieren.
II
Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten
als Wild: Rot= und Damwild, Renntiere, Rehe, Schwarzwild,
Hasen, wilde Kaninchen;
als Geflügel: Gänse, Enten, Hühner, Tauben, Puten;
als Wildgeflügel: Fasanen, wilde Enten, Reb= und Feldhühner,
Schneehühner, Haselhühner, Wald= und Wasser-
schnepfen. 1.
II
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Ausdehnung
der Strafvorschriften mit dem 27. Dezember 1916 in Kraft.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Schal= und Krustentieren sowie
Subereitungen von diesen Tieren.
Vom 14. Februar 1917.
(Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen
zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916.)
J 1. Wer aus dem Ausland Schal= und Krustentiere sowie Zubereitungen von
diesen Tieren einführt, ist verpflichtet, vom Eingang in das Inland unverzüglich
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