dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen befindlichen Bevollmächtigte
der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der Sorten, Menge
der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige zu machen. JFal
kein Bevollmächtigter an der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt ist
ist die Anzeige telegraphisch an die Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin zu richten
Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware in
Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt is
Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle de
Empfänger.
§ 2. Waren der im §& 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vor
schriften aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Ein
kaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werder
Auf Verlangen sind solche Waren an eine von der Zentral-Einkaufsgesellschaft be
stimmte Stelle zu liefern.
3. Wer Waren der im §& 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, ha
sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandein
in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen.
84. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter hat unverzüg
lich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werde
soll. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter kann über Ware
der im § 1 genannten Art, die vom Ausland eingeführt werden, auch dann verfügen
wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht erfolgt ist. Zur Verfügung genügt ein
Erklärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hafen= und Kaiverwaltung mie
der Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll. ·
Falls die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter die Lieferum
an die Gesellschaft verlangt, geht das Eigentum an den Waren auf die Gesellschaf
mit dem Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Ge.
wahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft verlangt
daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird. »
§5.DieZentral-EinkaufsgesellschaftsetztimFalledes§4Abs.2denUber-
nahmepreis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmächtigten festge.
setzten Bestimmungsorte der Waren fest.
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Bestimmungs
orte, spätestens acht Tage danach.
s die Festsetzung des Ubernahmepreises durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft
ist endgültig.
§* 6. Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung
der vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Ver-
waltungsbehörde des von der Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihrem Bevollmäck-
tigten festgesetzten Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 5
Abs. 3 bleibt unberührt.
N§V. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über
einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf.
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken.
*# 8. Die Durchfuhr derim §1 genannten Waren über die Grenzen des Deutschen
Reichs ist verboten.
#l 9. Ausgenommen sind von diesen Bestimmungen geringfügige Mengen,
die im Grenzverkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die
Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbehörden können über
diese Einfuhr nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere noch weiter beschränken
oder verbieten. #
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Reichs-
kanzler bestimmen.
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