Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Weinderung ver Transportschwierigtetten. 
12. Für alle aus der verspäteten oder nicht bedingungsgemäßen Lieferung 
ODHeeresverwaltung entstehenden Nachteile hat der Auftragnehmer Schaden- 
der 6zu leisten, soweit ihn ein vertretbares Verschulden trifft. 
ea J3. Bezüglich der Preise bleibt dem Bekleidungs-Beschaffungsamt in Fällen 
n denen nicht ein Preis endgültig vereinbart war, die Nachprüfung durch die zustän- 
ane öffentliche Sinestenweriretung oder durch andere von ihm ausgewählte Sach- 
verständige vorbehalten ... 
"««1I4I.d He Kosten der für die Abnahme vorgeschriebenen oder notwendig erschei- 
udenhemischen oder sonstigen technischen Untersuchungen, soweit sie von der ab- 
vomenden Stelle nicht vorgenommen werden können, trägt der Auftragnehmer. 
Für die dabei unbrauchbar gewordenen Gegenstände oder Teile leistet der Auf- 
tragnehmer kostenfreien Ersatz. » » #*1 
(#5. Der Auftragnehmerhaftet für alle Fehler der Ware, die bei ordnungsmäßiger 
Abnahme nicht erkannt wurden. Werden solche Fehler nach der Abnahme erkannt, 
" tann die Rückgabe der Lieferung oder einzelner Stücke auch noch nach Erteilung 
der Abnahme-Bescheinigung oder Zahlung erfolgen. Im übrigen greifen auch hier 
die einschlägigen Bestimmungen der eingangs bezeichneten Vorschriften und der 
Ziffer 4 dieser Bedingungen Platz. " 
106,. Über verworfene Gegenstände hat der Auftragnehmer schleunigst zu ver- 
u. Sie lagern bis dahin auf seine Gefahr. 
17. Die Bezahlung der abgenommenen Gegenstände erfolgt aus der Kasse 
der ausführenden Stelle oder der von letzterer bezeichneten Klasse. 
süge 
Im volkswirtschaftlichen Interesse ist tunlichst der bargeldlose Zahlungsverkehr 
zu benutzen. Es ist daher erforderlich, daß der Auftragnehmer ein Reichsbankgiro-, 
Vostscheck-, Bank-, Sparkassen= oder ein anderes an den Reichsbankgiroverkehr 
angeschlossenes, auf den Rechnungen zu vermerkendes Konto besitzt, durch 
dessen Vermittlung die Zahlung erfolgen kann. 
Von diesem Verlangen kann nur dann abgesehen werden, wenn nach den ört- 
lichen Verhältnissen oder nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes eines Auf- 
tragnehmers die Einrichtung eines solchen Kontos dem Inhaber die sonst damit 
rerbundenen Vorteile nicht bieten sollte. Die Entscheidung hierüber treffen die 
ausführenden Stellen. 
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr der Zusendung, wenn im Falle der Befrei- 
ung vom bargeldlosen Verkehr eine Zahlung mittels Postanweisung in Höhe von 
über 800 M. erforderlich werden sollte — (7 59,5 Bkl. D.). 
Königliches Bekleidungs-Beschaffungsamt. 
K. Wumba. Bb. Nr. 2199 12. 16. V. W. III. 
Zur Minderung 
der Transportschwierigkeiten. 
sind an eine Anzahl Fabriken folgende Anweisungen ergangen, die die gesamte 
Kriegsindustrie beachten sollte: 
I. Alle an die Fabriken gerichteten und von ihnen aufgelieferten Kesselwagen- 
sendungen sind unbedingt stets eilgutmäßig aufzuliefern, ohne Rücksicht auf die 
dadurch erwachsenden höheren Kosten. Diese werden vom Waffen= und Munitions- 
Seschaffungs-Amt getragen werden. Sollten trotz eilgutmäßiger Auflieferung 
Lelzögerungen im Umlauf sich ergeben, so ist hiervon sofort den zuständigen Linien- 
bmmandanturen und außerdem den Kriegsamtstellen Mitteilung zu machen. 
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