Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Organisation usw. des Kriegsamts usw. 
2. Es ist bekannt geworden, daß die für die Erweiterungs- und Neube 
Munitions= und Pulverfabriken erforderlichen Materialien zur Erreichungeen v 
Preisvorteile vielfach von weitentlegenen Punkten angeliefert werden. kleiner 
daß sie teilweise große Strecken durchlaufen, wird Wagenmaterial in großem se duro, 
anderen dringenden Aufgaben auf lange Zeit entzogen. Um derartige unwi mians 
liche Transporte zu ersparen, ist das Baumaterial aus nächster Nächaft. 
beziehen, auch wenn es nur unter Preissteigerung möglich ist. in 
Weitere 
Derkehrsforderungen des Kriegsamtes: 
1. Entladung und Beladung von Güterwagen müssen mit größter 
schleunigung, unter Umständen auch an Sonn= und Feiertagen und bo#i 
und Nacht, durchgeführt werden. *B 
2. Fehlen zum Entladen Arbeiter, können diese auf Antrag der Linienton. 
mandanturen von den stellvertretenden. Generalkommandos, die hierfür an den 
wichtigeren Bahnhöfen aus Soldaten oder Hilfsdienstpflichtigen bestehende Enlade. 
kommandos abrufbereit halten, gestellt werden. Auch mit Gespannen kann uner 
Umständen ausgeholfen werden. Diesbezügliche Wünsche wie überhaupt Antrage 
zur Behebung von Verkehrsstörungen sind von der Industrie, den Werken usw. an 
die zuständigen Kriegsamtstellen und Kriegsamtnebenstellen (nicht an das Kriegs- 
amt!) zu richten. Telephon genügt. * 
3. Die Anträge gemäß 2 müssen sofort gestellt werden, wenn sich zeigt, daß die 
festgesetzten Entladefristen nicht ausreichen. Keinesfalls darf gewartet werden, bis 
die Folge der Anstauungen unangenehm fühlbar wird. Besonders die Inhaber von 
Anschlußgleisen müssen für rechtzeitige und schnelle Entladung sorgen. 
4. Die Zahl der angeforderten Wagen ist streng nach der festgesetzten 
Beladefrist zu bemessen. Kein Wagen darf angefordert werden, der in dieser Frist 
nicht beladen werden kann. 
5. Empfänger und Versender müssen Hand in Hand arbeiten. Kein Gur darf 
abrollen, das vom Empfänger nicht pünktlich entladen werden kann. 
6. Empfänger großer Transporte haben bei den zuständigen Eisenban 
dienststellen die Vorausmeldungen solcher Transporteingänge zu beantragen. 
7. Jeder nicht unbedingt erforderliche Transport muß vermieden werden. 
Das gilt besonders von der Hin= und Herverfrachtung der Güter. 
8. Jedermannhat die Pflicht, seinen Bedarf dort zu decken, wo er auf kürzestem 
Transportwege ihn erhalten kann. 
9. Bei jedem Transport, jeder größeren und besonders regelmäßig fortlaufenden 
Bestellung muß gefragt und geprüft werden: Kann ich nicht den Wasserweg fur 
die Güterbeförderung benutzen? Muß es durchaus die Eisenbahn sein? 
Kusnutzung des Laderaumes. 
Restlose Ausnutzung des Laderaums ist unter den gegenwärtigen Verkehe 
bedingungen zwingende Notwendigkeit. Nach einer dem Kriegsamt zugegangenen 
Mitteilung aus Fachkreisen wird noch immer dieser elementaren Grundforderung 
bei weitem nicht genügend Rechnung getragen. Alle amtlichen und private Versender 
müssen für restlose Erfassung des vorhandenen Frachtraums sorgen und alle # 
stigen Interessen demgegenüber zurücktreten lassen. Namentlich dürfen unvollständig 
beladene Stückgutswaggons unter keinen Umständen zur Absendung gelangen. 
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