8 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungs-
behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§& 11. Mit Gefängins bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die im §& 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer entgegen der Vorschrift im § 2 Satz 1 Waren der im §& 1 genannten
Art in den Verkehr bringt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung.
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
* 12. Die Bestimmungen treten am 15. Februar 1917 in Kraft.
Derordnung
zur kinderung der Derordnung über die Bereitung von
Backware in der Sassung der Bekanntmachung vom 26. Mai
Vom 18. Januar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel I.
In der Verordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung vom
26. Mai 1916 werden nachstehende Anderungen vorgenommen: -
1. Dem Abs. 5 des § 5 wird folgendes zugefügt:
„Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmten Stellen können
die Verwendung anderer als die genannten Stoffe statt Kartoffel zu-
lassen und das Mengenverhältnis, in dem sie zu verwenden sind, fest-
setzen. Der Reichskanzler ist befugt, die Brotstreckung mit Kartoffeln
und Kartoffelerzeugnissen zu verbieten. Er kann im Bedürfnisfalle die
Verwendung eines anderen Streckungsmittels vorschreiben. Die gleiche
Befugnis haben die vom Reichskanzler bestimmten Stellen.“
2. Im § 18 wird in Nr. 1 hinter den Worten: „auf Grund der §8§ 3,“ eingefügt:
„5“ in Nr. 2 daselbst wird hinter den Worten :, auf Grund der §§“
eingefügt: „5“. «
3. Hinter § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen."“
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von
Roggenbrot.
Vom 5. Februar 1917.
(Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai
1916 und der Verordnung zur Anderung dieser Verordnung über die Bereitung von
Backware vom 18. Januar 1917 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über
die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916.)
& 1. Zur Bereitung von Roggenbrot können Kartoffeln statt Rüben, mit Aus-
nahme von Zuckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert Gewichts-
11