Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Aus= u. Durchfuhrverbote. 
Ausfuhrnummern 
des Statistischen 
Warenverzeichnisses: 
Hirsch-, Hundehaare und ähnliche grobe Tierhaare, außer 
Rindvieh- und Schweinehaaren . . . . . . . .. . . . . . . . . . .. aus 145 b, e 
Bettfeden. 147 a, b 
Vogelbälge, Köpfe, Flüge und andere Teile von Bälgen 149 
Federkilelllll . 150 
Borstenersatzstoffe aus Horn, Fischbein oder anderen tierischen 
Stoffen ...................... aus 151 
Felle zur Pelzwerkbereitung, außer Fellen von Fuchs, 
Hamster, Hase, Kaninchen, Hirsch, Hund, Katze, anderem 
Lammals Tibetlamm, Murmeltier, Reh, Renntier, Schaf, 
Wolf, Ziege und Teilen daooon . . .. aus 155 
Hörner, Geweihe, gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, roh, 
zu Schnitzzweckken . . ( . . .. 156 a 
Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnäbel, roh, 
zu Schnitzzweckken . . . . . .. 156 b 
Elfenbein, roh, zu Schnitzzwecrken ... 156 
Walfischbarttten .. . . .. 156 q 
Muschelschalen, roh; Kauris, roh; Korallen, roh, auch ge- 
pulvert oder gemahlen; Schildkrötenschalen, Tierstacheln 
sowie sonstige tierische Schnitzstoffe, vhh 156 e 
Pferdedärme, getrocknete Schlünnde . . . . . . ... aus 157 
Schwämme (Meerschwämme) . . . .. . . .. .. .. .. . . .. .. . . . .. 159a, b 
Ambra, Bisam, Zibet, sonstige anderweit nicht genannte rohe 
tierische Stoffe, außer Bibergeil, Fischschuppen und 
spanischen Fliegen; auch Tierflechsen, zu Stöcken, Reit- 
peitschen oder dergleichen ganz grob vorgerichtet aus 160 
Mineralwasser, einschließlich der Flaschen und Krüge, außer 
ausgesprochenen Heilwässen .. aus 190 
anderes natürliches Wasser, auch destilliert; SEes. 191 
III. Für folgende Waren des 1. Abschnitts des Zolltarifs wird 
auch die Durchfuhr verboten, unbeschadet der auf anderer gesetz- 
licher Grundlage erlassenen, in der Anlage X aufgeführten Durch- 
zuhrverbote: 
Ausfuhrnummern 
des Statistischen 
Warewverzeichnisses: 
Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, 
entleimt, und Abfälle davon, zum Spinnen 28 a—p 
Krappwurzeln, Quercitron und andere Farbpflanzen und 
Teile von solhen . . .. 32 
Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe= oder 
Heilgebrauche, anderweit nicht genannt, nicht äther- 
oder weingeisthaltig: 
Opium . . . . . . . . . .. .. . . .. ..... .. .. ... . . . ... 60 a 
andere (Aloe usw.) . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . .. 60 b 
pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe= oder Heilgebrauche, 
ausgenommen: Lufa, Bast, Binsen, Stroh, gefärbt oder 
gespalten, Palmblätter, getrocknet, Espartogras (Alfa, 
Halfa, Sparto), aus Nr. 68 a, pflanzliche Schnitzstoffe der 
Nr. 70, Champignonbrut aus Nr. 71 a und Weberkarden 
der Nr. . . . . . .. . . . . . ... . . .. . . .. .. .. . . . .. . . .. aus 68—73
	        
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