Aus= u. Durchfuhrverbote.
Ausfuhrnummern
des Statistischen
Warenverzeichnisses:
Hirsch-, Hundehaare und ähnliche grobe Tierhaare, außer
Rindvieh- und Schweinehaaren . . . . . . . .. . . . . . . . . . .. aus 145 b, e
Bettfeden. 147 a, b
Vogelbälge, Köpfe, Flüge und andere Teile von Bälgen 149
Federkilelllll . 150
Borstenersatzstoffe aus Horn, Fischbein oder anderen tierischen
Stoffen ...................... aus 151
Felle zur Pelzwerkbereitung, außer Fellen von Fuchs,
Hamster, Hase, Kaninchen, Hirsch, Hund, Katze, anderem
Lammals Tibetlamm, Murmeltier, Reh, Renntier, Schaf,
Wolf, Ziege und Teilen daooon . . .. aus 155
Hörner, Geweihe, gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, roh,
zu Schnitzzweckken . . ( . . .. 156 a
Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnäbel, roh,
zu Schnitzzweckken . . . . . .. 156 b
Elfenbein, roh, zu Schnitzzwecrken ... 156
Walfischbarttten .. . . .. 156 q
Muschelschalen, roh; Kauris, roh; Korallen, roh, auch ge-
pulvert oder gemahlen; Schildkrötenschalen, Tierstacheln
sowie sonstige tierische Schnitzstoffe, vhh 156 e
Pferdedärme, getrocknete Schlünnde . . . . . . ... aus 157
Schwämme (Meerschwämme) . . . .. . . .. .. .. .. . . .. .. . . . .. 159a, b
Ambra, Bisam, Zibet, sonstige anderweit nicht genannte rohe
tierische Stoffe, außer Bibergeil, Fischschuppen und
spanischen Fliegen; auch Tierflechsen, zu Stöcken, Reit-
peitschen oder dergleichen ganz grob vorgerichtet aus 160
Mineralwasser, einschließlich der Flaschen und Krüge, außer
ausgesprochenen Heilwässen .. aus 190
anderes natürliches Wasser, auch destilliert; SEes. 191
III. Für folgende Waren des 1. Abschnitts des Zolltarifs wird
auch die Durchfuhr verboten, unbeschadet der auf anderer gesetz-
licher Grundlage erlassenen, in der Anlage X aufgeführten Durch-
zuhrverbote:
Ausfuhrnummern
des Statistischen
Warewverzeichnisses:
Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen,
entleimt, und Abfälle davon, zum Spinnen 28 a—p
Krappwurzeln, Quercitron und andere Farbpflanzen und
Teile von solhen . . .. 32
Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe= oder
Heilgebrauche, anderweit nicht genannt, nicht äther-
oder weingeisthaltig:
Opium . . . . . . . . . .. .. . . .. ..... .. .. ... . . . ... 60 a
andere (Aloe usw.) . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . .. 60 b
pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe= oder Heilgebrauche,
ausgenommen: Lufa, Bast, Binsen, Stroh, gefärbt oder
gespalten, Palmblätter, getrocknet, Espartogras (Alfa,
Halfa, Sparto), aus Nr. 68 a, pflanzliche Schnitzstoffe der
Nr. 70, Champignonbrut aus Nr. 71 a und Weberkarden
der Nr. . . . . . .. . . . . . ... . . .. . . .. .. .. . . . .. . . .. aus 68—73