Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verschiedene Maßnahmen. 
bereitet oder die Entschädigung von mehreren Beteiligten beantragt und eine Eini 
zwischen ihnen nicht erreicht wird. In diesem Falle darf die Kommission anor#sunge 
daß der Betrag der Entschädigung bei einer deutschen Staatsbank besond. rn 
elegt wird. Arm- 
2. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei rr- 
kundig und zwei Kaufleute sein müssen. Rechtskundig im Sinne dieser Verordnuns. 
sind diejenigen Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum adnn 
Verwaltungsdienst im Reiche oder in einem Bundesstaate haben oder Lebten een 
Rechts an einer deutschen Hochschule sind. Im Bedarfsfall kann die Kommisson 
durch Ernennung weiterer rechts= oder handelskundiger Mitglieder verstärkt er 
Der Vorsitzende soll zum Richteramt befähigt sein. Er darf nur von einemn 5* 
kundigen Mitglied vertreten werden. *** 
Die Kommission entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschuß 
des Vorsitzenden. Unter den Beisitzern müssen sich ein rechts= und ein handelskundige "„ 
Mitglied befinden. 6 
Bei der Kommission können Spruchabteilungen (Senate) gebildet werden 
In Sachen, in denen eine Entschädigung von weniger als 500 M. beantragt wird. 
kann das Präsidium die Entscheidung einem Mitglied übertragen; ist ein Antrag nichl 
gestellt oder ist der Antrag nicht auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet, so ist der 
mutmaßliche Entschädigungswert der Güter maßgebend. 
§ 3. Der Vorsitzende, die Beisitzer und Vertreter werden vom Reichstausler 
ernannt und abberufen. 
Die Mitglieder sind vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag an Eidessiatt 
zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten. 
Die Verpflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch einen vom Reichskanzler 
ernannten höheren Reichsbeamten, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder durch 
den Vorsitzenden. Die Mitglieder der Kommission sind zur Amtsverschwiegenheit 
verpflichtet. · "·« 
§4.DieKommissionerläßtihreGeschäftsordnungunterZustimmunqdecs 
Reichskanzlers. 
Der Reichskanzler beaufsichtigt die Geschäftsführung. 
Die Anordnungen für das Geschäfts-, Kanzlei= und Unterbeamtenpersonal, 
für Geschäftsräume und Geschäftsbedürnisse trifft der Vorsitzende. 
Amtssitz der Kommission ist Berlin. Sie darf in wichtigen Fällen an anderen 
Orten Sitzungen abhalten, wenn dies zur schleunigen oder sachgemäßen Erledigung 
erforderlich erscheint. *-41 
§ 5. Die Entscheidung erfolgt im Beschlußverfahren ohne mündliche Ver 
handlung. 
Vor der Entscheidung sollen die Beteiligten gehört werden. Als Beteiligte gelten 
die Eigentümer der beschlagnahmten Güter, andere dinglich Berechtigte und die 
jenigen Personen, denen an den Gütern ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat. 
Die Kommission kann ferner Personen, die ein rechtliches Interesse haben, 
daß der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter Entschädigung erhält, als Be 
teiligte zulassen. 
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 
Der Vorsitzende kann den Beteiligten die Anwesenheit gestatten. *i-1*- 
Die Kommission kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird, und daß die 
Beteiligten zu den Verhandlungen erscheinen oder sich in der Verhandlung durch 
einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Zur münd- 
lichen Verhandlung sind die Beteiligten, für die Beschlagnahmebehörden das zu- 
ständige Kriegsministerium zu laden. * 
Die Ladung ergeht an die Beteiligten, deren Wohnort bekannt ist, durch ein- 
geschriebenen Brief, an Beteiligte, deren Wohnort nicht bekannt ist, oder mit denen 
eine schriftliche Verständigung während des Krieges erschwert oder zeitraubend il, 
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