Verfahren vor der Reichsentschädigungskommission.
durch öffentliche Bekanntmachung in der Form einmaliger Einrückung in den „Reichs-
1ereiger". Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung anordnen.
u Laben die Beteiligten sich in Berlin Zustellungsbevollmächtigte bestellt, so
Feiollt die Ladung an diese. Sind die Beteiligten in dem zur mündlichen Verhand-
ung anberaumten Termine trotzrechtzeitiger Ladung nicht gehörig vertreten, so wird
Jeichwohl in der Sache verhandelt und entschieden.
7. Uber jede Verhandlung soll eine Niederschrift gefertigt werden. Diese
all Ert und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der
Zerhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlungen
unthalten.
uhe Verhandlungsniederschrift wird den anwesenden Beteiligten behufs Ge-
gehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und soll von ihnen unterschrieben
verden. Wird die Genehmigung versagt oder unterbleibt die Unterschrift, so soll der
Grund angegeben werden, ... .
Die Verhandlungsniederschrift soll von dem Vorsitzenden und dem Schrift-
hrer unterschrieben werden.
§. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters,
die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Ver-
fahrens.
ahg 9. Die Unterlagen für die Entscheidung bilden die Ermittelungen, welche von
deutschen Truppen oder Behörden sowie von den unter staatlicher Mitwirkung er-
richteten oder staatlich beaufsichtigten Wirtschaftsorganisationen, insbesondere Roh-
soffgesellschaften, Abrechnungsstellen und deren Beauftragten über Auffindung,
Beschaffenheit, Menge und Wert des Gutes sowie über Lager-, Besitz= und Eigentums-
verhältnisse angestellt worden sind.
Im übrigen kann die Kommission jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag
weitere Beweiserhebungen selbst vornehmen oder durch Ersuchen von Behörden
oder durch eigene beauftragte Mitglieder vornehmen lassen. Das beauftragte Mit-
glied sollbei Beweisaufnahmen einen Schriftführer heranziehen, den es durch Hand-
schlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Ausführung seines Amtes ver-
pflichtet.
k * 10. Der Reichskanzler und das zuständige Kriegsministerium können stets
von dem Stande der Sache durch Akteneinsicht Kenntnis nehmen, zu den Verhand-
lungen Vertreter entsenden und Anträge stellen.
Der Vorsitzende der Kommission benachrichtigt den Reichskanzler und das zu-
ständige Kriegsministerium von anstehenden wichtigen Verhandlungen.
Den übrigen Beteiligten kann der Vorsitzende Akteneinsicht nach seinem Ermessen
geslatten. «
JFl11. Die Kommission kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten
Frist die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich ihre Ansprüche stützen, in einem
Schriftsatze niederzulegen und Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen
oder Zeugen zu gestellen. Die Frist soll nicht weniger als eine Woche und nicht mehr
als zwei Monate betragen. «
Die Kommission kann fordern, daß der Schriftsatz von einem mit schriftlicher
Vollmacht versehenen, bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
elerscreben ist, wenn dies zur sachlichen Förderung der Angelegenheit angezeigt
esscheint.
Bei Versäumins der Frist kann die Kommission nach Lage der mache ohne Be-
tucksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden.
3 12. Die Kommission ist nach freiem Ermessen in den ihr geeignet scheinenden
kitten besug,. ohne weitere Erhebungen auf Grund ihrer Geschäftserfahrung zu
entscheiden.
3 13. Die Verhandlungssprache ist deutsch. Eingaben und Schriftsätze, die
cht in deutscher Sprache abgefaßt sind, haben nur dann Anspruch auf Berück-
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