Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Rayonangelegenheiteu. — Veräußerung von Aktien. 
Derordnung 
über Gebühren für Sachverständige in Rayonangelegen- 
heiten. 
Vom 11. Jannar 1917. 
Auf Grund des § 47 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grundeigen- 
tums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871.) 
& 1. Den auf Grund des § 40 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen 
Ges Grundeigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 
„Krichs-Gesetzbl. S. 459) herangezogenen Sachverständigen werden als Entschä- 
bgung für ihre Schätzungen die gleichen Sätze gewährt, die den Sachverständigen 
dei Abschätzungen von Flurschäden (§ 14 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
fürdie bewaffnete Macht im Frieden vom 24. Mai 1898— Reichs-Gesetzbl. S. 361 —) 
zusiehen. ... . Z 
" 2. Bei besonders schwieriger, verantwortungsvoller oder zeitraubender 
rätigkeit dürfen ausnahmsweise höhere Sätze durch die höhere Zivilverwaltungs- 
begörde bewilligt werden, jedoch nicht über die für Sachverständige im gerichtlichen. 
Verfahren vorgesehenen Höchstsätze hinaus. 
3. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1917 in Kraft. Etwa entgegen- 
sechende vertragliche Abmachungen werden hierdurch hinfällig. 
Bekanntmachung, 
betreffend Deräußerung von HKtien oder sonstigen Ge- 
schäftsanteilen deutscher Seeschiffahrtsgesellschaften ins 
Kusland. 
Vom 23. Dezember 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile deutscher 
Seeschiffahrtsgesellschaften ganz oder teilweise von einem Deutschen an Ausländer 
oder an Deutsche, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb 
des Deutschen Reichs haben, übertragen werden sollen, sind verboten. 
Das gleiche gilt von Rechtsgeschäften, durch welche Aktien oder Geschäftsanteile 
der bezeichneten Art, die im Eigentume von Deutschen stehen, für Rechnung von Aus- 
landern oder von Deutschen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht inner- 
halb des Deutschen Reichs haben, erworben werden sollen. 
Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, oder deren Kapital zum größeren 
Teil Ausländern zusteht, stehen den Ausländern im Sinne vorstehender Bestim- 
mungen gleich. 
J3#2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis 
bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver- 
wirktist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, 
wenn er sie im Ausland begangen hat. 
Der Versuch ist strafbar. 
§3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des §& 1 zulassen. 
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. 
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