Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Kriegswohlfahrtspflegé. 
wendung des Vermögens zu Wohlfahrtszwecken regeln. Sie kann einen Verwale 
mit den Befugnissen des § 6 einsetzen. Serwalter 
Stammen die vorhandenen Mitteln aus verschiedenen Bundesstaaten so fint 
sie den Landeszentralbehörden dieser Bundesstaaten anteilig zu überweisen renr 
Zweifeln, welche Anteile zu überweisen sind, entscheidet der Reichskanzler rinsk 
ültig. „ 
Das Vermögen ist in einer dem Zwecke des aufgelösten Unternehmens gleiche 
oder in einer ähnlichen Weise zu verwenden; in besonderen Fällen kann e: dunt 
anderen Wohlfahrtszwecken zugeführt werden. auch 
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten auch für bereits früher aufgelöste Unter 
nehmungen, soweit zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung das Vermocl- 
noch nicht verteilt und weder ein Anfallberechtigter vorhanden noch sonst in gilin tr 
Weise über das Vermögen Bestimmung getroffen worden ist. * P 
§ 9. An die Stelle der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Behörde 
(§ 4 Abs. 1) kann mit Zustimmung der beteiligten Landeszentralbehördene 
andere zuständige Behörde treten, in deren Bezirke das Unternehmen die We 
fahrtspflege ausübt. 
§l 10. Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften 
Genossenschaften, Vereine, Verbände und Stiftungen, die vor dem 1. August 191. 
gemäß ihrer Satzung Wohlfahrtszwecken dienten; dies gilt auch in Ansehung spater 
gebildeter Zweigvereinigungen, wenn bei ihnen dieselbe Satzung für den Wohl- 
fahrtszweck maßgebend ist. 
Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 sind nicht anwendbar: 
1. auf Unternehmungen, die nach ihrer Verfassung entweder von offent- 
lichen Behörden geleitet werden oder hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen 
Verwaltung einer besonderen behördlichen Aufsicht unterstehen;: 
2. auf Unternehmungen, die lediglich für die Beamten, Angestellten, Arbeiler 
oder sonstigen Angehörigen eines Betriebs oder einer privaten oder öffent- 
lichen Verwaltung oder eines Heeres= oder Marineteils sowie für deren 
Familienmitglieder bestimmt sind. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Ver 
bände und Stiftungen bedürfen keiner Erlaubnis zur öffentlichen Werbung. 
§* 11. Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten wird bestraft: " 
1. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eine Veranstaltung der im 81 
bezeichneten Art unternimmt; 
2. wer als Angestellter oder Beauftragter bei einer nicht erlaubten Ver— 
anstaltung der im 81 bezeichneten Art mitwirkt; 
3. wer als Inhaber, Veranstalter, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter 
oder Beauftragter die Erlaubnis überschreitet oder den Bedingungen 
an die sie geknüpft ist, zuwiderhandelt; 
4. wer eine Veranstaltung der im 81 bezeichneten Art öffentlich ankündigt, 
bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist; * 
5. wer die gemäß §& 4 erforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten 
Fritt erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht; « 
6. wer vorsätzlich einer auf Grund des § 5 angeordneten Verwaltung Gegen- 
stände ganz oder teilweise entzieht; . 
7.werentgegenderVorschriftdes§7MitteleinemanderenahzdemVu- 
stimmungsgemäßen Zwecke oder einem Nichtberechtigten zuführt. 
Der Ertrag nicht erlaubter Veranstaltungen kann ganz oder teilweise einge- 
zogen werden. Für die Verwendung eingezogener Beträge gilt der & 8entsprechend. 
§+12. Wird eine der im § 11 Nr. 1 bis 4 mit Strafe bedrohten Handlungen 
durch die Presse begangen, so können die im & 21 des Gesetzes über die Presse vom 
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