Kriegswohlfahrtspflegé.
wendung des Vermögens zu Wohlfahrtszwecken regeln. Sie kann einen Verwale
mit den Befugnissen des § 6 einsetzen. Serwalter
Stammen die vorhandenen Mitteln aus verschiedenen Bundesstaaten so fint
sie den Landeszentralbehörden dieser Bundesstaaten anteilig zu überweisen renr
Zweifeln, welche Anteile zu überweisen sind, entscheidet der Reichskanzler rinsk
ültig. „
Das Vermögen ist in einer dem Zwecke des aufgelösten Unternehmens gleiche
oder in einer ähnlichen Weise zu verwenden; in besonderen Fällen kann e: dunt
anderen Wohlfahrtszwecken zugeführt werden. auch
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten auch für bereits früher aufgelöste Unter
nehmungen, soweit zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung das Vermocl-
noch nicht verteilt und weder ein Anfallberechtigter vorhanden noch sonst in gilin tr
Weise über das Vermögen Bestimmung getroffen worden ist. * P
§ 9. An die Stelle der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Behörde
(§ 4 Abs. 1) kann mit Zustimmung der beteiligten Landeszentralbehördene
andere zuständige Behörde treten, in deren Bezirke das Unternehmen die We
fahrtspflege ausübt.
§l 10. Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften
Genossenschaften, Vereine, Verbände und Stiftungen, die vor dem 1. August 191.
gemäß ihrer Satzung Wohlfahrtszwecken dienten; dies gilt auch in Ansehung spater
gebildeter Zweigvereinigungen, wenn bei ihnen dieselbe Satzung für den Wohl-
fahrtszweck maßgebend ist.
Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 sind nicht anwendbar:
1. auf Unternehmungen, die nach ihrer Verfassung entweder von offent-
lichen Behörden geleitet werden oder hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen
Verwaltung einer besonderen behördlichen Aufsicht unterstehen;:
2. auf Unternehmungen, die lediglich für die Beamten, Angestellten, Arbeiler
oder sonstigen Angehörigen eines Betriebs oder einer privaten oder öffent-
lichen Verwaltung oder eines Heeres= oder Marineteils sowie für deren
Familienmitglieder bestimmt sind.
Die im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Ver
bände und Stiftungen bedürfen keiner Erlaubnis zur öffentlichen Werbung.
§* 11. Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten wird bestraft: "
1. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eine Veranstaltung der im 81
bezeichneten Art unternimmt;
2. wer als Angestellter oder Beauftragter bei einer nicht erlaubten Ver—
anstaltung der im 81 bezeichneten Art mitwirkt;
3. wer als Inhaber, Veranstalter, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter
oder Beauftragter die Erlaubnis überschreitet oder den Bedingungen
an die sie geknüpft ist, zuwiderhandelt;
4. wer eine Veranstaltung der im 81 bezeichneten Art öffentlich ankündigt,
bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist; *
5. wer die gemäß §& 4 erforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten
Fritt erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht; «
6. wer vorsätzlich einer auf Grund des § 5 angeordneten Verwaltung Gegen-
stände ganz oder teilweise entzieht; .
7.werentgegenderVorschriftdes§7MitteleinemanderenahzdemVu-
stimmungsgemäßen Zwecke oder einem Nichtberechtigten zuführt.
Der Ertrag nicht erlaubter Veranstaltungen kann ganz oder teilweise einge-
zogen werden. Für die Verwendung eingezogener Beträge gilt der & 8entsprechend.
§+12. Wird eine der im § 11 Nr. 1 bis 4 mit Strafe bedrohten Handlungen
durch die Presse begangen, so können die im & 21 des Gesetzes über die Presse vom
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