Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Kriegswohlfahrtspflege. 
7. Mai 1874 bezeichneten Personen nur verantwortlich gemacht werden, wenn 
fie selbst Veranstalter sind. 
13 13. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen. Sie bestimmen, welche Behörden oder anderen Stellen zuständige 
Behörden im Sinne dieser Verordnung sind. 
Soveit Versicherungsunternehmungen in Frage kommen, die dem Aussichts- 
amte für die Privatversicherung unterstehen, ist dieses die zuständige Behörde. Es 
übt auch die im § 6 Abs. 3 der Landeszentralbehörde vorbehaltene Befugnis aus; 
gegen eine von ihm gemäß § 5 Abs 1 getroffene Anordnung findet eine Beschwerde 
nicht statt. 
* g Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 an die Stelle der Be- 
kanntmachung vom 22. Juli 1915 Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt 
der Reichskanzler. 
* 15. Auf Grund der Bekanntmachung vom 22. Juli 1915 genehmigte Veran- 
staltungen gelten als erlaubt im Sinne dieser Verordnung. 
Deie Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung auf diejenigen bisher ohne 
Eerlaubnis zulässigen Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung, die bei 
der Verkündung dieser Verordnung bereits öffentlich angekündigt sind und innerhalb 
vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten stattfinden. 
Bereits begonnene, bisher ohne Erlaubnis zulässige Sammlungen, Vertriebe 
und Werbungen sind einzustellen, sofern die Erlaubnis nicht innerhalb derselben 
Frist beigebracht wird. Die Erlaubins zu einem bereits begonnenen, bisher ohne Er- 
laubnis zulässigen Vertriebe darf nicht versagt werden, wenn ihm ein vor dem Tage 
der Verkündung dieser Verordnung mit einem Wohlfahrtsunternehmen schriftlich 
abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt und dieser innerhalb zwei Wochen nach dem 
Tage der Verkündung der Landeszentralbehörde des Bundesstaats eingereicht 
wird, in welchem der Sitz des Wohlfahrtsunternehmens sich befindet. Ob der Ver- 
*! I¾1 begonnen war, stellt die vorbezeichnete Landeszentralbehörde end- 
gültig fest. 
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