Preußen.
ministerialerlaß,
betreffend Beauftragte der Preisprüfungsstellen.
Vom 18. Januar 1917.
Die Bestimmung des § 6 Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 25. Septembe
1915 in Verbindung mit der Ausführungsanweisung vom 6. Oktober 1915 wonach
die Revisoren der Preisprüfungsstellen zur Ausübung des Rechts der Einsicht von
Papieren und Büchern der Zustimmung der Landräte — in Städten mit mehr
als 10 000 Einwohnern der Gemeindevorstände — bedürfen, gilt auch für die Revi-
soren der Provinzial- und Bezirkspreisprüfungsstellen. Die sich aus diesen Zu-
ständigkeitsverhältnissen ergebenden Schwierigkeiten werden sich ohne Anderun
der Ausführungsanweisungen beheben lassen, wenn — erforderlichenfalls unter Verl
mittelung der zuständigen Aufsichtsbehörden — vereinbart wird, daß die Landräte
und Gemeindevorstände für die von der Provinzial= oder Bezirkspreisprüfungsstelle
beauftragten Revisoren die Zustimmung zur Ausübung des Rechts der Einsicht
von Papieren und Büchern allgemein erteilen. «
Die Durchführung der von der Provinzialpreisprüfungsstelle aufgestellten all-
gemeinen Grundsätze bei den örtlichen Preisprüfungsstellen muß, wenn nötig
durch Einwirkung der Gemeindeaufsichtsbehörden gesichert werden. Im Wege der
Ausführungsvorschrift hierüber Anordnungen zu treffen, liegt ein hinreichender
Grund gleichfalls nicht vor.
tus führungsanweisung
zur Derordnung über hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916.
Vom 9. Februar 1917.
In Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hülsenfrüchte
vom 29. Juni 1916 vom 19. Oktober 1916 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Der Nachweis gilt als erbracht, wenn es sich um Mengen von nicht
mehr als 250 g handelt.“"
· Anordnung
derLandeszentralbehördenbetreffendErrichtungeines
Candeszuckeramts.
Vom 31. Januar 1917.
§ 1. Auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Verkehr
mit Zucker im Betriebsjahre 1916/17 vom 14. September 1916 wird hiermit ür den
Preußischen Staat als besondere Vermittlungsstelle zwischen der Reichszuckerstelle
und den Kommunalverbänden ein
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