Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Preußen. 
ministerialerlaß, 
betreffend Beauftragte der Preisprüfungsstellen. 
Vom 18. Januar 1917. 
Die Bestimmung des § 6 Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 25. Septembe 
1915 in Verbindung mit der Ausführungsanweisung vom 6. Oktober 1915 wonach 
die Revisoren der Preisprüfungsstellen zur Ausübung des Rechts der Einsicht von 
Papieren und Büchern der Zustimmung der Landräte — in Städten mit mehr 
als 10 000 Einwohnern der Gemeindevorstände — bedürfen, gilt auch für die Revi- 
soren der Provinzial- und Bezirkspreisprüfungsstellen. Die sich aus diesen Zu- 
ständigkeitsverhältnissen ergebenden Schwierigkeiten werden sich ohne Anderun 
der Ausführungsanweisungen beheben lassen, wenn — erforderlichenfalls unter Verl 
mittelung der zuständigen Aufsichtsbehörden — vereinbart wird, daß die Landräte 
und Gemeindevorstände für die von der Provinzial= oder Bezirkspreisprüfungsstelle 
beauftragten Revisoren die Zustimmung zur Ausübung des Rechts der Einsicht 
von Papieren und Büchern allgemein erteilen. « 
Die Durchführung der von der Provinzialpreisprüfungsstelle aufgestellten all- 
gemeinen Grundsätze bei den örtlichen Preisprüfungsstellen muß, wenn nötig 
durch Einwirkung der Gemeindeaufsichtsbehörden gesichert werden. Im Wege der 
Ausführungsvorschrift hierüber Anordnungen zu treffen, liegt ein hinreichender 
Grund gleichfalls nicht vor. 
tus führungsanweisung 
zur Derordnung über hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916. 
Vom 9. Februar 1917. 
In Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hülsenfrüchte 
vom 29. Juni 1916 vom 19. Oktober 1916 erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
„Der Nachweis gilt als erbracht, wenn es sich um Mengen von nicht 
mehr als 250 g handelt.“" 
· Anordnung 
derLandeszentralbehördenbetreffendErrichtungeines 
Candeszuckeramts. 
Vom 31. Januar 1917. 
§ 1. Auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Verkehr 
mit Zucker im Betriebsjahre 1916/17 vom 14. September 1916 wird hiermit ür den 
Preußischen Staat als besondere Vermittlungsstelle zwischen der Reichszuckerstelle 
und den Kommunalverbänden ein 
  
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