Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelversorgung. 
Landeszuckeramt. 
rrichtet. 
erricu Landeszuckeramt ist eine Behörde und hat seinen Sitz in Berlin. 
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder des Landes- 
ukeramts werden vom Minister des Innern im Benehmen mit den Ministern 
für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt. 
Die Aufsicht über das Landeszuckeramt führt der Minister des Innern. Der 
Erlaß einer Geschäftsanweisung für das Landeszuckeramt bleibt vorbehalten. 
*2. Das Landeszuckeramt hat die Durchführung der Zuckerversorgung im 
vreußischen Staatsgebiet einheitlich zu leiten und die dazu erforderlichen Maß- 
nahmen zu treffen. Ihm liegt die Unterverteilung der nach der Uberweisung der 
prchszurerhee auf die preußischen Kommunalverbände entfallenden Gesamt- 
menge an Zucker öbb. 
nien En den Angelegenheiten der Süßstoffversorgung übernimmt das Landeszucker- 
amt die Vermittlung des Verkehrs zwischen der Reichszuckerstelle und den Kommunal= 
ve bänden. 
Der Minister des Innern kann im Benehmen mit den Ministern für Handel 
und Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten dem Landeszuckeramte 
weitere Aufgaben übertragen. 
3. Dem Landeszuckeramte wird auf Grund der Bekanntmachung über die 
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep- 
tember 1915 und der ergänzenden Bekanntmachungen vom 4. November 1915 
und vom 6. Juli 1916 die Befugnis verliehen, die Versorgung der Bevölkerung 
des Staatsgebietes oder eines Teiles des Staatsgebietes mit Zucker gemäß § 15 
Abs. 3der ersterwähnten Bekanntmachung in seiner gegenwärtigen Fassung zu regeln. 
Soweit das Landeszuckeramt von dieser Befugnis Gebrauch macht, ruhen die ent- 
sprechenden Befugnisse der Kommunalverbände und der Oberpräsidenten und Re- 
gierungspräsidenten. Von diesen Stellen etwa erlassene, der Regelung des Landes- 
zuckeramts entgegenstehende Anordnungen sind durch besondere Bekanntmachung 
mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen des Landeszuckeramts 
außer Wirkung zu setzen. Einer Vorlage der Anordnungen des Landeszuckeramts 
bei den unterzeichneten Ministern zur Genehmhaltung vor ihrer Veröffentlichung 
bedarf es nicht. 
§* 4. Das Landeszuckeramt tritt mit den staatlichen und kommunalen Behörden 
in unmittelbaren Verkehr. Die staatlichen und kommunalen Behörden haben den in- 
erhalb seiner Zuständigkeit an sie gerichteten Ersuchen des Landeszuckeramts zu ent- 
Iprechen. 
935. Diese Anordnung tritt mit dem 15. Februar 1917 in Kraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend höchstpreise für Rüben. 
Vom 12. Dezember 1916. 
In Ergänzung der Ausführungsanweisung vom 14. November 1916 zur Verord- 
nung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916 wird hierdurch bestimmt, 
daß die dort festgesetzten Höchstpreise für Rüben, nicht für aus dem Auslande ein- 
geführte Rüben gelten, die durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder ihre Be- 
auftragten in den Verkehr gebracht werden. 
Dieser ergänzenden Bestimmung wird rückwirkende Kraft in dem Sinne beige- 
legt, daß sie gleichzeitig mit der Ausführungsanweisung vom 14. November, am Tage, 
wo diese Ausführungsanweisung durch die Regierungsamtblätter und gleichstehenden 
amtlichen Blätter veröffentlicht ist, in Kraft getreten ist. 
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