Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelversorgung. 
Bekanntmachung 
über den Derkehr mit Bruteiern. 
Vom 15. Jannuar 1917. 
Auf Grund des § 15 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 wird 
folgendes bestimmt: *! " 
I. Der Verkehr mit Bruteier wird für Gänseeier vom 20. Januar, für andere 
Eier vom 10. Februar an bis 30. Juni unter folgenden Bedingungen gestattet: 
1. Die Versendung darf nur von Geflügelhaltern unmittelbar an Geflügel- 
halter erfolgen. Es dürfen nur die Eier des dem Versender gehörigen 
Geflügels versendet werden. 
2. Wer Hühnereier zu Brutzwecken verkauft, hat hierüber Aufzeichnungen 
zu führen, aus denen hervorgeht: 
Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier, 
Tag des Versandes. 
Die Tlufzeichnungen sind dem Kommunalverband auf Erfordern vor- 
zulegen. 
3. Eier, die als Bruteier gekauft sind, dürfen nur zur Brut verwendet werden. 
4. Die Bruteiersendungen müssen die deutliche Kennzeichnung als Bruteier 
erhalten. 
II. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ziffer I fallen unter die 
Strafbestimmungen der Verordnung über Eier vom 12. August 1916. 
Kusführungsanweisung 
zur Bekanntmachung über pferdefleisch vom 15. de- 
zember 1910. 
Vom 29. Dezember 1916. 
Die Befugnis zur Festsetzung niedrigerer Höchstpreise für Pferdefleisch gemäß 
§2 der Verordnung und die Befugnis zur Regelung des Verkehrs und Verbrauchs 
sowie zur Vereinigung von Kommunalverbänden und Gemeinden für die Zwecke der 
Regelung gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung wird den Regierungspräsidenten, für 
Berlin dem Oberpräsidenten, übertragen. 1 
Kommunalverbände sind die Stadt= und Landkreise. Wer als Gemeinde anzu- 
sehen ist, richtet sich nach den Gemeindeverfassungsgesetzen. Gutsbezirke stehen 
den Gemeinden gleich. « 
Ministerialerlafz, 
betreffend Regelung der Wildpreise. 
Vom 7. Januar 1917. 
Nach Zeitungsmeldungen sollen auf deutschen Märkten sogenannte ausländische 
Hasen zu Preisen bis zu 20 Mark gehandelt werden. Z„ 
Die festgesetzten Wildhöchstpreise gelten auch für alles aus dem Ausland ein- 
zeführte Wild. Ausnahmeerlaubnisse zum Verkauf über Höchstpreis sind bisher nicht 
bewilligt, sondern, wenn beantragt, ausnahmslos abgelehnt worden. Wenn also in 
einzelnen Fällen ausländische oder angeblich ausländische Hasen oder sonstiges aus- 
lündische Wild zu Preisen verkauft werden, die die Höchstpreise überschreiten, so liegt 
eine strafbare Gesetzesverletzung vor. " 
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