Preußen.
Die Schließung der offenen Verkaufsstellen wird im allgemeinen derart zu -
folgen haben, daß die Schaufenster verdunkelt und in der üblichen Weise ve er.
werden und jede Verkaufstätigkeit eingestellt wird. erhängt
Gesetz,
betreffend die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes
Vom 30. Dezember 1916. «-
81. Abweichend von den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erfol
die Veranlagung des gesamten Einkommens einer physischen Person nach rent
Ergebnisse des dem Steuerjahre vorangegangenen Kalender= oder Geschäftsjal -
wenn ihr in diesem Jahre während des Krieges aus gewerbliche
Tätigkeit oder aus gewinnbringender oder als stillem Eeselsschafter
oder als Mitglied einer Gesellschaft mit Haftung Beträge zugeflossen
sind, die bei der Veranlagung nicht zur Anrechnung gelangen, weil die Einkommens-
duelle vor Beginn des Steuerjahrs weggefallen ist oder sich wesentlich geändert hat
Auch Einkünfte aus einer einmaligen Tätigkeit sind hierbei in Anrechnung zu bringen.
Bei dieser Berechnung (Abs. 1) ist bei Quellen, deren Ergebnis nach den Be-
stimmungen des Einkommensteuergesetzes auf Grund einer Durchschnittsberechnung
zum Ansatze gelangt, nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, sondern die Durch-
schnittsberechnung maßgebend.
Rührt das Einkommen ganz oder teilweise aus der Beteiligung an einer währen
des Krieges aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung her, so erstreckt sich die
Steuerpflicht auch auf den Anteil an den während des Krieges aufgesammelten
Rückstellungen der Gesellschaft. Soweit die aus der aufgelösten Gesellschaft dem
Gesellschafter zugeflossenen Beträge bei der Gesellschaft nicht zur Besteuerung ge
langt sind, findet eine Außerhebungsetzung der Steuer nach § 71 des Einkommen
steuergesetzes nicht statt.
32. Hat sich während des Krieges eine nach § 1 Nr. 4 bis 6 des Einkommen
steuergesetzes steuerpflichtige Gesellschaft in eine andere steuerpflichtige Gesellschaf
umgewandelt oder haben sich mehrere steuerpflichtige Gesellschaften zu einer neuer
Gesellschaft vereinigt, so ist die neu entstehende Gesellschaft von dem Zeitpunk
ihres Entstehens ab steuerpflichtig. Die Veranlagung erfolgt nach dem durchschnitt
lichen Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittlebar vorangegangenen Geschäfts
jahre, wenn die übernehmende und die übernommene Gesellschaft zusammen min
destens drei Jahre bestanden haben, andernfalss nach der Dauer der kürzeren Zei
des Bestehens. Soweit in die Durchschnittsberechnung das Ergebnis von Geschäfts
jahren einzustellen ist, während deren die übernehmende Gesellschaft noch nich
bestanden hat, gelten die bilanzmäßigen Ergebnisse der übernommenen Gesellschaf
als Einkommen der übernehmenden Gesellschaft. J
Hat während des Krieges eine schon bestehende steuerpflichtige Gesellschaf
eine andere Gesellschaft oder deren Vermögen übernommen, so werden die bilanz
mäßigen Ergebnisse, die die übernommene Gesellschaft in den für die Durchschnitte
berechnung in Betracht kommenden Jahren erzielt hat, dem Einkommen der über
nehmenden Gesellschaft hinzugerechnet. «
.§«»3.DievorstehendenVorschriften(§§1und2)kommennurzurAxuyetthUE
wenn das danach berechnete Einkommen das nach den Vorschriften des Einkommer
steuergesetzes zu veranlagende Einkommen übersteigt. "
Die Steuerpflichtigen haben die zu der Veranlagung erforderlichen Angabe
zu machen und auf Erfordern nachzuweisen. · · «»
§1 findet keine Anwendung auf die Dienstbezüge einer der im § 14 Abs. 3 de
Einkommensteuergesetzesbezeichneten Personen beideren Ausscheiden ausdem Dienst
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