Einkommensteuergesetz.
84. Unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 hat auch die
Berichtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu erfolgen. Sie hat für die-
jenigen Steuerjahre zu unterbleiben, für welche die zu erhebende Nachsteuer den
Betrag von 100 Mark nicht erreicht.
8 85 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Berichtigungen
Anwendung.
*s *5. Lie. nach § 63 des Einkommensteuergesetzes wegen Wegfalls einer Ein-
kommensquelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, insoweit durch
die Ermäßigung Beträge der im §8 1 genannten Art der Besteuerung entgehen würden.
Bereits bewilligte Ermäßigungen sind zurückzunehmen.
4636. Dem § 62 des Einkommensteuergesetzes tritt als Abs. 2 hinzu: In gleicher
Weise ist eine neue Veranlagung vorzunehmen, wenn die Vermehrung des Einkom-
mens dadurch eintritt, daß nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst oder nach
der Wiederaufhebung der Kriegsformation
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder
gewinnbringender Beschäftigung Einkommen beziehen oder
2. Offiziere oder Beamte in den Genuß der Friedensbezüge treten.
§ 7. Im §8 70 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes werden die Worte „mit
einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark“" durch die Worte „mit einem
dem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark entsprechenden Steuersatze“ ersetzt.
§* 8. Der Finanzminister kann Ausnahmen bewilligen, wenn durch Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes eine unbillige Härte oder eine mehrfache Heran-
ziehung desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt wird.
§J 9. Die Gemeinden sind befugt, auch abweichend von den §8 84 und
85 des Kommunalabgabengesetzes von den gemäß den §8 4 bis 6 berichtigten
Steuersätzen Zuschläge zu erheben oder im Falle des § 36 Abs. 2 des Kommunal=
abgabengesetzes in entsprechender Anwendung der §§ 4 bis 6 Nachveranlagungen
vorzunehmen.
Ermäßigungen, die auf Grund des § 8 gewährt werden, sind auch für die kom-
munale Besteuerung maßgebend; im Falle des § 36 Abs. 2 des Kommunalabgaben-
gesetzes haben die Gemeindevorstände die entsprechenden Ermäßigungen vorzu-
nehmen.
§*# 10. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Bestimmungen
über die Errichtung von Krbeiterausschüssen und von
Angestelltenausschüssen.
Vom 22. Januar 1917.
Gemäß § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De-
zember 1916 wird wegen Errichtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer
Ausschüsse für die Angestellten (Angestelltenausschüsse) in der für den vaterländischen
Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und indenen
in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder in denen mehr als 50 nach dem Versiche-
rungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt werden,
folgendes bestimmt:
8 1. Die Ausschüsse sind vom Betriebsunternehmer entweder für den
gesamten Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls
s Arbeiter oder Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß ver-
keten sein.
§2. Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeitern oder 250
Angestellten aus mindestens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder Ange-
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