Preußen.
stellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Auss chüsse um mi
destens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschun-
aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen. - --"-L
Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wähle
#3. Die Wahl erfolgt nach anliegender Wahlordnung. ) H..
Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Arbeiter oder versicherung.
pflichtigen Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Ünterschied
des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. *
§ 4. Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäftigung im
Betrieb oder in der Betriebsabteilung aus, so verliert es dadurch auch die
Mitgliedschaft im Ausschuß. An die Stelle der ausgeschiedenen und der zeitweilig
verhinderten Mitglieder treten die Ersatzmitglieder nach Maßgabe des § 27 der
Wahlordnung. ·
Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmitglieder und
männer unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitglieder sinkt, ist
Neuwahl des ganzen Ausschusses zu schreiten.
§ 5. Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter beruft
den Ausschuß und leitet seine Verhandlungen. Er kann sich an den Erörterung
beteiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil.
§s 6. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist die Ladung aller Mit-
glieder und nötigenfalls der erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der
Beratungsgegenstände sowie die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der vor-
schriftsmäßigen Mitgliederzahl erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmen-
mehrheit der Erschienenen gefaßt. .
§7.UberjedeBeratungdesAusfchussesisteineNiederschriftaufzunehmen,
die Hon dem Verhandlungsleiter und mindestens einem Ausschußmitgliede zu unter-
zeichnen ist. .
§ 8. Soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständigkeit des dort
bezeichneten Ausschusses begründet ist, entscheidet in Streitfällen über die Einrich-
tung, Wahl, Zuständigkeit oder Geschäftsführung der Ausschüsse der Gewerbeinspektor
oder Bergrevierbeamte und auf Beschwerde endgültig der Regierungspräsident
(im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident) oder das Oberbergamt.
§ 9. Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 auf Grund des
§ 134h der Gewerbeordnung oder auf Grund der Berggesetze bestanden, finden die
vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzungs-
wahlen nach den Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst zu bestellen.
Ersatz=
zu einer
en
Kusführungsbestimmungen
zur Derordnung des Bundesrats vom 14. Dezember 1910,
betreffend Krankenversicherung von Krbeitern im Kusland.
Vom 20. Januar 1917.
Vorbemerkungen. »
1. Personen, die im Ausland für Zwecke des deutschen Heeres von deutschen
Behörden und Unternehmern im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt sind,
wurden bisher von der reichsgesetzlichen Krankenversicherung nicht erfaßt. Wo sie
von den heimatlichen Krankenkassen als Mitglieder ausgenommen worden sind
geschah dies ohne gesetzliche Grundlage.
1) Hier nicht abgedruckt.
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