Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Krankenversicherung im Ausland. 
2. Durch die als Anlage A abgedruckte Verordnung des Bundesrats vom 14. De- 
zember 19161) wird die Krankenversicherung vom 15. Januar 1917 an für die 
weitere Dauer des Krieges im allgemeinen dahin geregelt, daß die genannten Per- 
sonen der Versicherung unterliegen, wenn die gleiche Beschäftigung sie im Inland 
versicherungspflichtig machen würde. Für die Versicherung kommen unter den Vor- 
aussetzungen in Ziffer 1 nicht nur Deutsche, sondern auch Angehörige der verbündeten 
und neutralen Staaten in Betracht, wenn die Beschäftigung außerhalb ihres Heimat- 
taats stattfindet. Die Angehörigen feindlicher Staaten bleiben von der Versicherung 
ausgeschtofen. für sie besteht eine im Verwaltungswege besonders geregelte Fürsorge 
iu Krankheitsfällen. 
in “7 Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten sind 
versicherungspflichtig ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihnen erzielten Entgelts, 
Betriebsbeamte, Werkmeister und Angestellte in ähnlich gehobener 
Stellung jedoch nur, solange ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2500 Mark 
an Entgelt nicht übersteigt. Machen sie von dem Rechte der freiwilligen Versicherung 
brauch, dann haben sie die Beiträge aus eigenen Mitteln aufzubringen. 
4. Die Durchführung der „Krankenhilfe“ (d. h. Gewährung von Kranken- 
pflege oder Krankenhauspflege und Krankengeld, Hausgeld oder erhöhtem Kranken- 
geld — letzteres bei Unfällen zahlbar —) übernimmt die Heeresverwaltung gegen 
Erstattung der Kosten, soweit in Einzelfällen nicht mit den Krankenkassen andere Ver- 
einbarungen getroffen werden (vergl. nachfolgende Ziffer 3). Wo die Satzungen der 
Krankenkassen auch für die Angehörigen der Versicherten Leistungen (Familienhilfe) 
vorsehen, sind diese von den Kassen den Berechtigten unmittelbar zu verabfolgen. 
Anordnungen. 
Zur Durchführung der Verordnung wird für den Bereich der Heeresverwaltung 
im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler bestimmt: 
I. Beschäftigung in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland. 
A. Versicherte, die von deutschen Unternehmern für Zwecke der Heeres- 
verwaltung beschäftigt werden. 
Zu § 2 Abl. 3. 
1. Die Genehmigung ist von der Dienststelle zu erteilen, in deren Auftrag der 
Unternehmer die Arbeiten ausführt. 
Zu §& 4 und 5. « 
2. Für die Vermittelung der nach 85 von der Heeresverwaltung zu gewährenden 
„Krankenhilfe“ (Krankenpflege und Krankengeld) ist die Dienststelle zuständig, 
unter deren örtlicher Aufsicht der Unternehmer die Arbeiten ausführt. 
Sie hat von der nach 8.2 zuständigen Krankenkasse eine schriftliche Anleitung 
darüber einzufordern, in welchem Umfang den Versicherten Leistungen (ausschließlich 
Familienhilfe — Vorbemerkung 4—) für eigene Rechnung der Kasse gewährt werden 
sollen. Insbesondere ist festzustellen, wie der Grundlohn (5§ 4) nach dem wirklichen 
Arbeitsverdienste festgelegt werden soll, welcher Teil des Grundlohns als Kranken- 
oder Hausgeld (erhöhtes Krankengeld bei Unfällen) zu zahlen ist, von welchem Krank- 
heitstag an und für welche Tage (Arbeitstage oder auch Sonn= und Festtage) diese 
Leistungen zuständig sind. 
3. Die Durchführung der „Krankenpflege“ hat nach folgenden Gesichts- 
punkten zu geschehen: 
a) Die Regelung der ärztlichen (zahnärztlichen) Behandlung im Revier oder 
Lazarett (Krankenhaus) übernimmt die für den Beschäftigungsbereich 
des Erkrankten zuständige Sanitätsdienststelle (Armee= und Etappenarz# 
  
1) S. Erg. Heft. 11, S. 121. 
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