Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelversorgung. 
Die Preise gelten einschließlich der Beförderungskosten, soweit sie der Ver- 
käufer übernimmt. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung 
bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser 
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr von 1 Pfennig für 
den Sack und Tag, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Verladestelle 
bis zum Tage des Wiedereinganges berechnet werden. Werden die Säcke mitver- 
kauft, so darf der Preis 3 Mark für 100 Kilogramm Saatgut nicht übersteigen. Werden 
die Leihsäcke nicht binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Ablieferung an die 
Verladestelle dem Verkäufer zurückgeliefert, so gelten sie als zu dem im Satz 2 an- 
gegebenen Preise mitverkauft. 
§J 9. Beim Umsatz im Handel (5 2) dürfen zu den im § 8 genannten Preisen 
insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert zugeschlagen werden. In diesem Zuschlag 
sind etwaige Gebühren eingeschlossen, welche die Saatstelle zur Erfüllung ihrer 
Aufgaben beansprucht. Der Zuschlag umfaßt insbesondere auch Kommissions-, 
Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, auch 
für Lagerung und Vorfracht bis zur letzten Versandstation. 
| |0 Die in den 88 8, 9 festgesetzten Preise gelten nicht für anerkanntes Saat- 
gut (§ 4). 
5 11. Die Landeszentralbehörden können weitergehende Vorschriften über den 
Verkehr mit Saatgut erlassen; sie können mit Zustimmung des Reichskanzlers ab- 
weichende Bestimmungen treffen. 
§ 12. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Saatgut 
von Hülsenfrüchten, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Für den 
Nachweis verbleibt es bei den Bestimmungen des § 10 der Verordnung über Hülsen- 
früchte vom 29. Juni 1916 in der Fassung vom 14. Dezember 1916. 
l 13. Diese Verordnung tritt mit dem 10. Januar 1917 in Kraft. 
Bekanntmachung 
über Kartoffeln. 
Vom 7. Februar 1917. 
(Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916.) 
Artikel J. 
Die §§ 1 und 2 der Bekanntmachung über Kartoffeln vom 1. Dezember 1916 
erhalten folgende Fassung: 
§5 1. Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln 
(* 2der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, hat nach 
dem Grundsatz zu erfolgen, daß der Kartoffelerzeuger bis zum 20. Juli 1917 auf den 
Tag und Kopf 1 Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen 
seiner Wirtschaft verwenden darf. Im übrigen wird der Tageskopfsatz bis zum 20. Juli 
1917 auf höchstens 34 Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe festgesetzt, daß der Schwer- 
arbeiter eine tägliche Zulage bis 34 Pfund erhält. Die Vorschriften über den Ersatz 
eines Teiles der Kartoffelmengen durch Kohlrüben (Bekanntmachung über Kohl- 
rüben vom 1. Dezember 1910), bleiben unberührt. # 
32. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der 
Kortoffeltrocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert 
werden. 
Der Kommunalverband kann gestatten, daß Kartoffeln, die sich nachweislich 
zur menschlichen Ernährung nicht eignen und einer Trockenanlage oder einem Fabrik- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.