Nahrungsmittelversorgung.
Die Preise gelten einschließlich der Beförderungskosten, soweit sie der Ver-
käufer übernimmt. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung
bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr von 1 Pfennig für
den Sack und Tag, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Verladestelle
bis zum Tage des Wiedereinganges berechnet werden. Werden die Säcke mitver-
kauft, so darf der Preis 3 Mark für 100 Kilogramm Saatgut nicht übersteigen. Werden
die Leihsäcke nicht binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Ablieferung an die
Verladestelle dem Verkäufer zurückgeliefert, so gelten sie als zu dem im Satz 2 an-
gegebenen Preise mitverkauft.
§J 9. Beim Umsatz im Handel (5 2) dürfen zu den im § 8 genannten Preisen
insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert zugeschlagen werden. In diesem Zuschlag
sind etwaige Gebühren eingeschlossen, welche die Saatstelle zur Erfüllung ihrer
Aufgaben beansprucht. Der Zuschlag umfaßt insbesondere auch Kommissions-,
Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, auch
für Lagerung und Vorfracht bis zur letzten Versandstation.
| |0 Die in den 88 8, 9 festgesetzten Preise gelten nicht für anerkanntes Saat-
gut (§ 4).
5 11. Die Landeszentralbehörden können weitergehende Vorschriften über den
Verkehr mit Saatgut erlassen; sie können mit Zustimmung des Reichskanzlers ab-
weichende Bestimmungen treffen.
§ 12. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Saatgut
von Hülsenfrüchten, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Für den
Nachweis verbleibt es bei den Bestimmungen des § 10 der Verordnung über Hülsen-
früchte vom 29. Juni 1916 in der Fassung vom 14. Dezember 1916.
l 13. Diese Verordnung tritt mit dem 10. Januar 1917 in Kraft.
Bekanntmachung
über Kartoffeln.
Vom 7. Februar 1917.
(Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916.)
Artikel J.
Die §§ 1 und 2 der Bekanntmachung über Kartoffeln vom 1. Dezember 1916
erhalten folgende Fassung:
§5 1. Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln
(* 2der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, hat nach
dem Grundsatz zu erfolgen, daß der Kartoffelerzeuger bis zum 20. Juli 1917 auf den
Tag und Kopf 1 Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen
seiner Wirtschaft verwenden darf. Im übrigen wird der Tageskopfsatz bis zum 20. Juli
1917 auf höchstens 34 Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe festgesetzt, daß der Schwer-
arbeiter eine tägliche Zulage bis 34 Pfund erhält. Die Vorschriften über den Ersatz
eines Teiles der Kartoffelmengen durch Kohlrüben (Bekanntmachung über Kohl-
rüben vom 1. Dezember 1910), bleiben unberührt. #
32. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der
Kortoffeltrocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert
werden.
Der Kommunalverband kann gestatten, daß Kartoffeln, die sich nachweislich
zur menschlichen Ernährung nicht eignen und einer Trockenanlage oder einem Fabrik-