Krankenversicherung im Ausland.
Kosten der in einfacher Form zu bewerkstelligenden Beerdigung auf die Reichskasse
übernommen und es kann den Hinterbliebenen daneben eine Beihilfe zugebilligt
werden. Diese darf, zusammen mit den Beerdigungskosten, den 40fachen Betrag
des täglichen Krankengeldes nicht überschreiten und ist nacheinander an die Ehe-
frau, die Kinder, den Vater, die Mutter, die Geschwister zu zahlen. Voraussetzung
für die Bewilligung der Beihilfe bleibt, daß die Empfänger mit dem Verstorbenen
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Bestand beim Eintritt des Todes eine Anwartschaft auf Krankenhilfe nicht
mehr, dann dürfen Beerdigungskosten und Beihilfen nur ausnahmsweise und nur
dann bewilligt werden, wenn der Tod auf ein Leiden zurückzuführen ist, das sich der
Verstorbene im Dienste zugezogen hat.
Wird ein Sterbegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zahlbar, dann dürfen
vorstehende Zuwendungen nicht gewährt werden.
7. Für den Fall, daß einem Erkrankten im Ausland Krankenpflege nicht verab-
folgt werden kann und er deshalb in das Inland überführt werden muß, oder daß
er nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Inland erkrankt und nach Ziffer 2
Anwartschaft auf Fürsorge hat, werden Orts-- oder Landkrankenkasse des neuen
Aufenthaltsorts zu ersuchen sein, die Leistungen zu übernehmen.
Dem Erkrankten ist ein Ausweis nach anliegendem Musterl) auszuhändigen,
der alles weitere enthält.
8. Die Kosten für die „Krankenhilfe“ (Ziffer 2) und das Sterbegeld (Ziffer 6)
trägt der Fonds, aus dem zuletzt der Lohn für den Erkrankte bezahlt worden ist.
Bei militärärztlicher Behandlung oder Unterbringung in militärischen Kranken-
anstalten jeder Art hat jedoch ein Fondsausgleich zu unterbleiben, es findet vielmehr
nur eine Erstattung der Auslagen an Barleistungen (Kranken- oder Hausgeld) statt,
wenn diese von einer anderen als der beschäftigenden Dienstelle (z. B. den Lazaretten)
geleistet worden sind.
9. Die im Erlaß vom 30. April 1915 Nr. 1893/4. 15. B 5 getroffenen Anord-
nungen über Krankenfürsorge im Sinne vorstehender Ziffern 1—8 werden hiermit
hinfällig. Krankheitsfälle, die beim Bekanntwerden dieser Bestimmungen bereits
in Fürsorge genommen waren, sind nach jenem Erlasse weiter zu behandeln.
Ministerialerlaß,
betreffend Kriegswochenhilfe.
Vom 11. Januar 1917.
Die von dem Magistrat in N. gegen die Gewährung von Wochenhilfe geltend
gemachten Bedenken vermag ich nach Benehmen mit dem Herrn Reichskanzler
(Reichsamt des Innern) nicht zu teilen. Derjenige, der in dem Jahre oder Steuerjahre
vor dem Diensteintritt weniger als 2500 Mark Einkommen bezog, soll nach der Ab-
sicht der Bekanntmachung vom 23. April 1915 in der Regel als minderbemittelt gelten,
auch wenn er dieses Einkommen weiter bezieht. Ausnahmen werden hauptsächlich
dann zumachensein, wennes sich um ein fundiertes Einkommenhandelt, also der Besitz
eines nicht unerheblichen Kapitals gegeben ist, von dem ein geringfügiger Teil ohne
Schädigung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Kriegsteilnehmers zur Bestreitung
der Kosten für Entbindung und Wochenbett abgehoben werden kann. Kapitulanten,
Beamte und dergl. sind in dieser Beziehung nicht anders zu behandeln wie andere
Kriegsteilnehmer. Der Umstand, daß keine Verminderung des Familieneinkommens
eingetreten ist, begründet die Ablehnung der Wochenhilfe nicht. Einmal ist da, wo
der Kriegsteilnehmer von seiner Familie getrennt leben muß, auf einen Mehraufwand
1) Hier nicht abgedruckt.
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