Kriegsbesoldung der Offiziere.
Ministerialerlaß
betreffend Nriegsbesoldung der Gffiziere.
Vom 19. Dezember 1916.
Durch Allerhöchste Kabinettsorder vom 19. September 1916 (Armee-Verord-
nungsblatt 1916 Nr. 603 auf Seiten 397 bis 399) ist vom 1. Oktober 1916 ab die
Kriegsbesoldung der mobilen und immobilen Hauptleute und Leutnants sowie der
Sanitäts= usw. Offiziere in gleichem Range anderweit geregelt worden
a) Hauptleute usw. erhalten vom 1. Oktober 1916 ab:
bei mobiler Verwendung monatlicigg .. 510 M.
bei immobiler Verwendung monatliig . .. 450 M.
Daneben beziehen Hauptleute usw., die in die dienstgradmäßigen
Gebührnisse bis zum 30. September 1916 einschließlich eingerückt sind,
den Unterschied zwischen ihrer bisherigen und der neu festgesetzten Besol-
dung mit 145 Mark als Monatszulage.
b) Oberleutnants, Leutnants, Feldwebelleutnants, Oberärzte, Assistenzärzte,
Feldhilfsärzte, Oberveterinäre, Veterinäre, Feldhilfsveterinäre erhalten
vom 1. Oktober 1916 ab:
bei mobiler Verwendung monatlih . ... 250 M.
bei immobiler Verwendung monatlig 220 M.
Zeug-, Feuerwerks= und Festungsbau-Oberleutnants und Leutnants
erhalten vom gleichen Zeitpunkt ab:
bei mobiler Verwendung monatlig 325 M.
bei immobiler Verwendung monatlih .. . .. 285 M.
Neben diesem Gehalte beziehen vom 1. Oktober 1916 ab eine Monatszulage
von 60 Mark:
1. alle Oberleutnants, Zeug-, Feuerwerks= und Festungsbau-Oberleut-
nants, Oberärzte und Oberveterinäre,
2. die Leutnants, Zeug-, Feuerwerks= und Festungsbau-Leutnants, Feld-
webelleutnants, Assistenzärzte, Feldhilfsärzte, Veterinäre und Felddhilfs-
veterinäre, die diesen Dienstgrad bis zum 30. September 1916 einschließ-
lich erlangt haben, und
3. Leutnants, Zeug-, Feuerwerks= und Festungsbauleutnants, Feldwebel-
leutnants, Assistenzärzte, Veterinäre und Feldhilfsveterinäre, die zwar erst
vom 1. Oktober 1916 ab hierzu befördert oder ernannt werden, aber ver-
beiratet sind.
Nach den Grundsätzen für Verheiratete werden auch abgefunden: »
a) unverheiratete Leutnants usw., die den Unterhalt bedürftiger Angehöriger,
nämlich von Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Ge-
schwisterkindern oder Pflegekindern ganz oder überwiegend bestreiten,
b) verheiratet gewesene Leutnants usw. unter den Voraussetzungen zu a,
oder sofern sie eheliche oder legitimierte Abkömmlinge haben.
Die vorgenannten Monatszulagen von 145 Mark und 60 Markgehören zur Kriegs-
besoldung und sollen bei den Reichs-, Staats- und Gemeindebeamten den Zivil-
behörden zusammen mit dem Gehalt als Betrag der Kriegsbesoldung in einer
Summe angegeben werden. „
Hauptleute (Rittmeister), die sich in Leutnantsstellen befinden, werden wie
Oberleutnants abgefunden. »
Sollte von der Kassenverwaltung eines Truppenteils die Kriegsbesoldung
eines Beamtenoffiziers offenbar irrtümlich angegeben werden, so ist die Militär-
behörde zu ersuchen, ihre Angabe zu berichtigen oder näher zu erläutern.
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