Preußen.
Ministerialerlaß,
betreffend Todeserklärung von kriegsverschollenen Beamten
Vom 27. Dezember 1916.
Nach § 1 der Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverscholle
vom 18. April 1916 kann derjenige, der als Angehöriger der bewaffneten Macht
des deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten und befreundeteten Stagies
an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat und während des Krieges vermißt
worden ist, im Wege des Aufgebotverfahrens für tot erklärt werden, wenn #“ „
seinem Leben ein Jahr lang keine Nachricht eingegangen ist.
Liegen bei einem Beamten der dortigen Verwaltung, welcher Diensteinkünfte
aus der Staatskasse bezog, die Voraussetzungen für den Antrag auf Todesertlärun
vor, so hat die vorgesetzte Dienstbehörde nach Anstellung von Ermittelungen (II. 3der
Grundsätze des Staatsministeriums über die Vorsorge gegen ein Ubermaß von (e-
haltsüberzahlungen infolge Unkenntnis vom Tode, M.-Bl. f. d. i. Verw. 1915 S. 2
Zentralbl. f. d. U. V. 1915 S. 267) die Vorgänge dem für den Antrag auf Todes-
erklärung zuständigen Staatsanwalt zu übersenden (§ 16 a. a. O.).
IIO#
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Derfügung,
betreffend Jahlung der FSamilienunterstützungen an Slücht-
lings familien.
Vom 9. Dezember 1916.
Mit Rücksicht darauf, daß die Lieferungsverbände des gewöhnlichen Aufent-
haltsortes der Flüchtlingsfamilien jetzt ausnahmslos wieder in der Lage sind, die
Kriegsfamilienunterstützungen zu leisten, werden die dieserhalb ergangenen Sonder-
bestimmungen, insbesondere die Erlasse vom 25. August 1914 — V 3106 — ), vom
1. November 1914, zu Abschnitt II Ziffer 3 Absatz 3, und vom 22. Dezember 1914,
unter Ziffer 2, hierdurch vom 1. Januar 1917 ab aufgehoben.
Die nach § 4des Familienunterstützungsgesetzes vom 28. Februar 1888/4. August
19142) verpflichteten Lieferungsverbände haben die Familienunterstützungen dem-
gemäß an die Angehörigen der in den Dienst eingetretenen Mannschaften auch dann
weiterzuzahlen, wenn die infolge der kriegerischen Ereignisse Geflüchteten noch nicht
wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sind.
Hinsichtlich der für die Zeit bis zum 31. Dezember 1916 an Flüchtlinge gezahlten
bestimmungsmäßigen Mindestsätze der Familienunterstützungen haben die Lieferungs-
verbände des Zufluchtsortes einen Erstattungsanspruch gegen das Reich.
Von den verpflichteten heimatlichen Lieferungsverbänden sind den Lieferungs-
verbänden des Zufluchtsortes nur die bis zum 31. Dezember 1916 über diese Mindest-
sätze hinaus gewährten Zusatzunterstützungen zu erstatten. Haben die Lieferungs-
verbände des Zufluchtsortes oder die betreffenden Gemeinden jedoch für die ge-
leisteten Zusatzunterstützungen aus den für Kriegswohlfahrtszwecke bereitgesiellten
Reichs= und Staatsmitteln bereits Beihilfen erhalten, so tritt die Erstattungspfiicht
der heimatlichen Lieferungsverbände nur noch bezüglich des Restes der durch die Bel-
hilfen nicht gedeckten Zusatzunterstützungen ein.
) Dieser Erlaß ist im Min. Bl. nicht veröffentlicht. Nach ihm sollten die Kriegs-
familienunterstützungen an Flüchtlingsfamilien von den Lieferungsverbänden ihres
Zufluchtsortes gezahlt werden. »
2) Bgl. Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 und deren Abänderung.
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