Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Ich will in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den volize#n 
Listen alle noch nicht gelöschten Vermerke über die bis bern 27. Jan#ak eice 
schließlich) von preußischen Zivilgerichten oder von Militärgerichten des preußt eine 
Kontingents erkannten, sowie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfü den 
preußischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen gelöscht werden, wenn Zung 
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis; 
einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschken 
lich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Vov. 
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen, t- 
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis zum heutigen Tage 
nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichl- 
lich erkannt ist. «· 
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft- 
lichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit 
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Be- 
gnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Mir zusteht. 
Die Minister der Justiz, des Innern und des Krieges haben die zur Ausführung 
dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Die in den heißen Kämpfen des letzten Jahres von Meinem Heere an allen 
Fronten bewiesene Tapferkeit und treue, aufopfernde Pflichterfüllung bestimmen 
Mich, auch an Meinem diesjährigen Geburtstage, soweit nicht einem der hohen 
Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht, 
1. allen Militärpersonen des aktiven Heeres, der aktiven Marine und der 
Schutztruppen, 
2. allen Personen, die seit Beginn des jetzigen Krieges aus dem aktiven Heere 
der aktiven Marine oder den Schutztruppen infolge von Dienstunbrauch- 
barkeit oder zu Kriegsarbeiten oder aus wirtschaftlichen Gründen ent- 
lassen worden sind, 
die von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen und die von Militär- 
gerichten verhängten Geld= und Freiheitsstrafen aus Gnade zu erlassen, soweit die 
Strafen noch nicht vollstreckt sind, und sofern die auferlegten oder bereits gemilderten 
Freiheitsstrafen sechs Monate nicht übersteigen. 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch Personen sein, 
1. die unter der Wirkung von Ehrenstrafen Ferie 
2. die wegen einer oder mehrerer seit der Verhängung der Strafe begangener 
Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vierzehn Tage oder 
mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark oder wiederholt mit Freiheits- 
strafe disziplinarisch oder rechtskräftig gerichtlich bestraft worden sind, 
sofern diesen Strafen noch nicht erlassen sind. Personen, gegen die ein 
gerichtliches oder disziplinares Verfahren wegen einer seit der Ver- 
hängung der Strafe begangenen Handlung schwebt, sollen nur unter 
der Bedingung begnadigt sein, daß in diesem Verfahren gegen sie 
keine schwerere Strafe als Freiheitstrafe von vierzehn Tagen oder 
Geldstrafen von 150 Mark und keine militärische Ehrenstrafe verhängt 
wird. Die Strafvollstreckung ist bis zur Beendigung des schwebenden 
Verfahrens auszusetzen. . 
Unter diesen Gnadenerlaß sollen ferner nicht fallen alle gerichtlich oder diszi- 
plinarisch verhängten Strafen wegen Mißhandlung, Beleidigung oder vorschrifts- 
widriger Behandlung eines Untergebenen. Sind mehrere Einzelstrafen wegen 
solcher Straftaten neben einer oder mehreren anderen Einzelstrafen in einer unter 
den Erlaß fallenden Gesamtstrafe enthalten, so ermächtige Ich den Gerichtsherrn, 
  
  
  
  
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