Gnadenerlasse.
dem die Strafvollstreckung obliegt, die Gesamtdauer dieser Einzelstrafen nach den ge-
lichen Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrafen in angemessener Weise
zu ermäßigen.
“ Elgeben. sich durch eine Ausschließung von der Begnadigung in einzelnen Fällen
besondere Härten, so ist Erlaß oder Milderung der Strafe vorzuschlagen.
Soweit nach Meinen bisherigen Gnadenerlassen Strafen wegenschlechter Führung
des Bestraften von der Begnadigung bereits ausgeschlossen worden sind, bleiben diese
früheren Strafen auch nach den gegenwärtigen Erlaß ausgeschlossen.
Ist auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die erstere nur dann er-
lassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß füllt.
Ich beauftrage Sie, für die Bekanntmachung, Ausführung und Erläuterung
dieses Erlasses Sorge zu tragen.
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Die in den heißen Kämpfen des letzten Jahres von Meiner Marine auf allen
Kriegsschauplätzen bewiesene Tapferkeit und treue aufopfernde Pflichterfüllung
bestimmen Mich, auch an Meinem diesjährigen Geburtstage, soweit nicht einem der
hohen Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht,
1. allen Militärpersonen der aktiven Marine, des aktiven Heeres und der
Schutztruppen,
2. allen Personen, die seit Beginn des jetzigen Krieges aus der aktiven Marine,
dem aktiven Heere oder den Schutztruppen infolge von Dienstunbrauch-
barkeit oder zu Kriegsarbeiten oder aus wirtschaftlichen Gründen ent-
· lassen worden sind,
die von den Militärbefehlshabern der Marine verhängten Disziplinarstrafen
und die von Militärgerichten der Marine verhängten Geld= und Freiheits-
strafen aus Gnade zu erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt sind
und sofern die auferlegten oder bereits gemilderten Freiheitsstrafen sechs Monate
nicht übersteigen.
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch Personen sein,
1. die unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen,
2. die wegen einer oder mehrerer seit der Verhängung der Strafe begangener
Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vierzehn Tagen oder
mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark oder wiederholt
mit Freiheitsstrafe disziplinarisch oder rechtskräftig gerichtlich bestraft
worden sind, sofern diese Strafen noch nicht erlassen sind. Personen,
gegen die ein gerichtliches oder disziplinares Verfahren wegen einer seit
der Verhängung der Strafe begangenen Handlung schwebt, sollen nur
unter der Bedingung begnadigt sein, daß in diesem Verfahren gegen sie
keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen oder Geld-
strafe von einhundertfünfzig Mark und keine militärische Ehrenstrafe
verhängt wird. Die Strafvollstreckung ist bis zur Beendigung des
schwebenden Verfahrens auszusetzen. -
Unter diesen Gnadenerlaß sollen ferner nicht fallen alle gerichtlich oder diszi-
plinarisch verhangten Strafen wegen Mißhandlung, Beleidigung oder vorschrifts-
widriger Behandlung eines Untergebenen. Sind mehrere Einzelstrafen wegen solcher
Straftaten neben einer oder mehreren anderen Einzelstrafen in einer unter den Erlaß
fallenden Gesamtstrafe enthalten, so ermächtige Ich den Gerichtsherrn, dem die
Strafvollstreckung obliegt, die Gesamtdauer dieser Einzelstrafen nach den gesetzlichen
marsi mten über die Bildung von Gesamtstrafen in angemessener Weise zu er-
mäßigen.
Ergeben sich durch eine Ausschließung von der Begnadigung in einzelnen Fällen
besondere Härten, so ist Erlaß oder Milderung der Strafe vorzuschlagen.
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