Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs. 
betriebe zur Verarbeitung nicht zugeführt werden können, an Schweine und Feder- 
vieh und, soweit die Verfütterung an solche Tiere nicht möglich ist, auch an andere 
Tiere verfüttert werden. 
Tiere verf Artikel II. 
Diese Verordnung tritt mit dem 10. Februar 1917 in Kraft. 
Verordnung 
über die Einschränkung der Malzverwendung in den Bier- 
brauereien. 
Vom 16. Dezember 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Artikel I. 
In der Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien 
sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 werden folgende Anderungen vorge- 
nommen: « 
1. & 1 erhält folgende Fassung: 
Bierbrauereien dürfen vom 1. Oktober 1916 an in jedem Kalender- 
vierteljahre nur fünfundzwanzig Hundertteile, Bierbrauereien in Bayern 
rechts des Rheines fünfunddreißig Hundertteile, der Malzmenge zur 
Herstellung von Bier verwenden, die sie in dem entsprechenden Kalender- 
vierteljahre der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich verwendet haben. 
Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche 
Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 vierzig Doppelzentner 
nicht überstiegen hat, dreißig Hundertteile, Bierbrauereien in Bayern 
rechts des Rheines vierzig Hundertteile verwenden. Bierbrauereien, 
deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppel- 
zentner überstiegen hat, dürfen mindestens zwölf Doppelzentner, in 
Bayern rechts des Rheines sechzehn Doppelzentner im Vierteljahre ver- 
wenden. 
In den Fällen des § 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend 
Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Fe- 
bruar 1915 dürfen die Bierbrauereien fünf Zwölftel, die Bierbrauereien 
in Bayern rechts des Rheines sieben Zwölftel der Menge verwenden, 
die die Steuerdirektivbehörde festgesetzt hat. 
2. Im § 12 Abs. 1 Nr. 3 wird „8 9“ ersetzt durch „§ 10“. 
Artikel II. 
Bei Bierbrauereien, die im vierten Vierteljahr 1916 über das nach Artikel 1 
gekürzte Malzkontingent hinaus Malz verwendet haben, sind die Mehrmengen 
von den Malzkontingenten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1917 
abzuziehen. Der Abzug erfolgt in der Regel in jedem Vierteljahre nach dem Ver- 
hältnis des für diesen Zeitraum festgesetzten Malzkontingents. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen. 
Artikel III. 
Die für die Bierbrauereien auf Grund des § 20 der Bekanntmachung über 
Gerste aus der Ernte 1916 festgesetzten Gerstenkontingente werden entsprechend der 
Herabsetzung der Malzkontingente im Artikel 1 herabgesetzt.
	        
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