Preußen.
Soweit nach Meinen bisherigen Gnadenerlassen Strafen wegen schlechter Füh-
rung des Bestraften von der Begnadigung bereits ausgeschlossen worden indß
bleiben diese früheren Strafen auch nach dem gegenwärtigen Erlaß ausgeschlossen.
Ist auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die erstere nur dann er-
lassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß füällt. «
Hinsichtlich der Militärpersonen Meiner Marine, welche sich am heutigen Tage
im Auslande oder auf der Reise innerhalb der heimischen Gewässer befinden, sol
für die Gnadenerweisungen derjenige Tag maßgebend sein, an welchem diese Meine
Ordre zur Kenntnis des Befehlshaber gelangt ist, der die Ausführung des Gnaden-
erlasses zu veranlassen hat.
Ich beauftrage Sie, für die Bekanntmachung, Ausführung und Erläuterung
dieses Erlasses Sorge zu tragen. ·
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Auf den Bericht vom 16. Januar 1917 will Ich in Gnaden genehmigen, daß im
Strafregister und in den polizeilichen Listen alle noch nicht gelöschten Vermerke
über die bis zum 27. Januar 1907 (einschließlich) von den Konsulargerichten und den
Gerichten der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen festgesetzten oder von den
Schutzgebietsbehörden gegen Nichteingeborene ausgesprochenen Strafen gelöscht
werden, wenn
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu
einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre ein-
schließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder
in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis zum heutigen Tage
nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge-
richtlich erkannt ist.
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