Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelversorgung. 
Die Bierbrauereien haben die Gerste, die sie über das herabgesetzte Gersten- 
kontingent hinaus bereits bezogen haben, der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H 
in Ben käuflich zu liefern; soweit die Gerste bereits vermälzt ist, isi das Mal zu 
iefern. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
Artikel IV. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im Artikel III Abs. 2 und gegen die 
nach Artikel III erlassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Mo- 
naten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft 
Daneben können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. " 
Artikel WV. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den Zeit- 
punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
  
Bekanntmachung 
der Reichsfuttermittelstelle zur Kusführung des § 5 der 
Derordnung über die Malz= und Gerstenkontingente der 
Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1016. 
Vom 21. Dezember 1916. 
Bierbrauereien, die auf die für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 
festgesetzten Kontingente (ursprünglich und hinzuerworbene Kontingente) mehr Gerste 
oder Malz bezogen haben als 12/13 der auf 48 Proz, herabgesetzten Kontingente 
entspricht, haben diese Mengen der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H. in Berlin W. 8, 
Wilhelmstr. 69a, zwecks Anrechnung auf die neuen Gerstenkontingente bis zum 30. De- 
zember 1916 anzuzeigen. Bayerische Brauereien haben die Anzeige der Reichs- 
Gerstengesellschaft m. b. H., Abteilung Bayern in München 43, Ottostr. 11, zu er- 
statten. Außer Betracht bleiben solche Malz= und Gerstenmengen, die außerhalb des 
Malzkontingents für Heereszwecke verarbeitet worden sind. 
Soweit Malz bezogen ist, sind in der Anzeige 3 Teile Malz gleich 4 Teile Gerste 
zu rechnen. « 
  
Bekanntmachung 
betreffend Fabrikationshöchstpreise für FSaßbohnen. 
Vom 16. Dezember 1916. 
(Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Ver- 
arbeitung von Gemüse.) 
Der Fabrikationshöchstpreis, das heißt der Preis, den die Fabriken höchstens 
beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: 
9 M. 28,50 
für 50 kg brutto für neto » 
2. für abgebrühte Faßbohnen für 50 kg netto . .. „38,8 
für 50 kg brutto für netto „ 30,80 
16
	        
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