Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
ür die Berechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis
der Faßbohnen setzt sich zusammen aus:
1. den Kosten der verbrauchten Rohware,
2, den sonstigen Fabrikationskosten, einschließlich des Gewinnes.
u 1. 50 kg Rohware ergeben mindestens bei roh eingelegten Faßbohnen
eine Ausbeute von 40 kg fertiger Ware, bei abgebrühten Faßbohnen von 35 kg
fertiger Ware. » ,-
DekPreis,derfur50kgRohwarehöchstenszugrundegelegtwerdendarf,
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ist 10 ¾lr: 2. Für Faß, Löhne, Betriebsunkosten, Handlungs= und Generalunkosten
dürfen folgende Gesamtzuschläge nicht überschritten werden: .
1. bei roh eingelegten Faßbohnen für 50 kg Rohware . M. 11,—
2. bei abgebrühten Faßbohnen für 50 ks Rohware.... , 12,—
Der Gewinnzuschlag darf für 50 kg fertige, roh eingelegte Faßbohnen nicht mehr
als 2,25 Mark, für 50 kg fertige, abgebrühte Faßbohnen nicht mehr als 2,40 Mark
"tragen.
beir 7 Unkosten des Faßanteils dürfen auf 50 kg Rohware höchstens mit 3 Mark
in Anrechnung gebracht werden. §-
Die Fabriken sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zu
eringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. Fabriken, die geringere durchschnitt-
sche Einstandspreise für die Rohware oder geringere Selbstkosten bei den Verarbei-
tungs= oder Generalunkosten haben, als hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchst-
preise entsprechend herabzusetzen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fa-
briken vorgesehen. « ,»
Sämtliche Faßbohnen, die ans Grund der Selbstkostenpreise im Groß= und
Kleinhandel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden
von uns übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet
werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 25. Dezember
1916 anzugeben:
a) welche Menge Faßbohnen sie in ihrem Besitz haben,
b) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen
erworben haben. ·
Jür die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüse-
“““ u m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. Das Eigen-
um an diesen Faßbohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen
werden.
Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinen höheren
Preisen als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden.
Gemeinnützigen Stellen, die im Interesse der Ernährung der Bevölkerung
von Behörden ins Leben gerufen worden sind, werden die von ihnen beschafften Faß-
bohnen nicht abgenommen werden; zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet.
Über die Höchstpreise für Faßbohnen im Kleinhandel erfolgen noch besondere
Bekanntmachungen.
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bekanntmachung
betreffend Fabrikationshöchstpreise für Bohnenkonserven.
Vom 16. Dezember 1916.
(Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Ver-
arbeitung von Gemüse.)
Die Fabrikationshöchstpreise für Bohnenkonserven in luftdicht verschlossenen
Behältnissen, d. h. die Preise, die die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler
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