Dritter Abschnitt.
Das Recht der ehelichen Kinder.“
I. Begriff der ehelichen Kindschaft.
g 338.
J. Die eheliche Kindschaft ist das Rechtsverhältnis zwischen einem
ehelichen Kinde und seinen Eltern. Es dient, gerade wie das Rechtsverhältnis
zwischen Ehegatten, den Interessen beider Teile, legt also nicht bloß den Eltern
die Pflicht auf, für das Kind zu sorgen, sondern gibt ihnen auch das Recht,
von dem Vermögen und der Arbeitskraft des Kindes Nutzen zu ziehn.
II. Als ehelich gilt ein Kind, wenn seine Eltern in gültiger Ehe leben
oder gelebt haben und seine Geburt während der Ehe oder spätestens am
302. Tage nach Auflösung der Ehe geschah (s. 1591 1 Satz 1, 1592 1). Es
ist also nicht erforderlich, daß das Kind in der Ehe gezeugt, und es ist ebenso-
wenig erforderlich, daß es in der Ehe geboren ist, sondern es genügt, wenn
ein Teil der Schwangerschaft der Mutter in die Zeit ihrer Ehe fällt.
Beispiel. Ein Mädchen heiratet im fünften Monat ihrer Schwangerschaft den Vater
ihres zu erwartenden Kindes, wird aber nach wenigen Wochen Witwe und drei Monate
später Mutter. Hier ist das Kind vorehelich gezeugt und nachehelich geboren und gilt doch
als ehelich.
III. Wenn eine Ehefrau während der Ehe oder binnen 302 Tagen nach
Auflösung der Ehe ein Kind gebiert, versteht es sich kraft Gesetzes von selbst,
daß ihr jetziger oder vormaliger Ehemann als Vater des Kindes anzusehn ist
(s. 1591, 1592).
1. Doch kann die Ehelichkeit des Kindes nach Maßgabe der folgenden
Regeln von dem Ehemann der Mutter angefochten werden.
a) Die Anfechtung muß binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist be-
ginnt, sobald der Mann die Geburt des Kindes erfährt (s. 1594).
1) Knitschky, Rechtsverhältnis zwischen Eltern u. Kindern (99); Opet, Verwandtschafts-
recht (99); Spahn, Verwandtschaft u. Vormundschaft (01).