Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
ordnung von den Schiedrsichtern beauftragt. Alle dem Schiedsgericht zu unter-
breitenden Eingaben, Anträge und Mitteilungen sind an den Geschäftsführer zu
richter Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern;
ein Mitglied ist der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. Die vier anderen Mit-
glieder werden von dem Geschäftsführer zu Schiedsrichtern bestellt und zwar derart,
daß er aus der Liste der Handelskammer Berlin und der Liste der Dörrgemüse-
fabrikanten je 2 Schiedsrichter beruft und zwar möglichst der Reihenfolge nach.
Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so sind hierfür tunlichst
dieselben Schiedsrichter zu bestellen.
§ 5. Ein Schiedsrichter, der nach der Zivilprozeßordnung beim ordentlichen
Gericht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wäre, gilt als an der
Ausübung seines Amtes verhindert. Über Ablehnungsanträge entscheidet endgültig
nach Anhörung des abgelehnten Schiedsrichters die Verwaltungsabteilung der
Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin.
* 6. Die Anrufung des Schiedsgerichts seitens des Abnehmers erfolgt in der
Weise, daß er unverzüglich nach Erhalt der Ware durch einen beeidigten Probenzieher
wo ein solcher nicht vorhanden ist, durch einen unparteiischen Sachverständigen aus
der beanstandeten Menge zwei Proben entnehmen und versiegeln läßt und die Proben
unverzüglich dem Geschäftsführer des Schiedsgerichts einsendet. Bei Nichtbeachtung
dieser Vorschrift geht der Abnehmer seines Anspruches wegen Minderwerts der Ware
verlustig.
n +* Die Parteien können sich in den mündlichen Verhandlungen vertreten
lassen; sie können auch mit Beiständen erscheinen. Eine Verpflichtung zum Er-
scheinen in der Verhandlung besteht nicht. Die Parteien können ihre Ausführungen
dem Schiedsgericht auch schriftlich unterbreiten.
Jede Partei, welcher die Ladung zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht
nicht mindestens drei Tage vor dem angesetzten Termin zugegangen ist, kann Ver-
legung des Termins verlangen. Der Verlegungsantrag ist aber nur wirksam, wenn
er spätestens 24 Stunden vor dem Termin dem Geschäftsführer zugeht.
8. Das Schiedsgericht setzt unter Zugrundelegung des jeweiligen Absatz-
höchstpreises für inländisches Dörrgemüse eine etwa dem von Fabrikanten dem Ab-
nehmer auf die gelieferte Ware zu zahlende Vergütung endgültig fest. Der Schieds-
spruch bedarf keiner Begründung.
§ 9. Der Geschäftsführer leitet die Verhandlungen des Schiedsgerichts,
veranlaßt die Ladungen und verkündet den Schiedsspruch.
Der Geschäftsführer hat den Parteien eine von ihm beglaubigte Abschrift des
Schiedsspruches durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
10. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten im Schiedsspruch fest
und entscheidet über die Verteilung der Kosten unter den Parteien. Es ist berechtigt,
einen von ihm festzusetzenden Kostenvorschuß einzufordern.
§ 11. Die förmliche Zustellung und Hinterlegung des Schiedsspruches auf
der Gerichtsschreiberei nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgt nur,
falls diese von einer Partei ausdrücklich beantragt wird.
Als zuständiges Gericht im Sinne §§ 1045 flg. der Zivilprozeßordnung gilt für
alle Beteiligten je nach der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Berlin-Mitte
oder das Landgericht 1 Berlin.
§l 12. Wird ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben oder das
Vollstreckungsurteil versagt, so ist ein neues Schiedsgericht anzurufen.
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