Nahrungsmittelversorgung.
Bekanntmachung
über den Kbsatz von Seemnscheln.
Vom 22. Dezember 1916.
(Auf Grund des § 2 und 3 der Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs
mit Seemuscheln vom 2. November 1916.) “
§ 1. Der Absatz von Seemuscheln, die an der Schleswig-Holsteinischen West-
küste, an den Nordfriesischen Inseln und an dem Nordufer der Elbe mit Ausnahme
des Stadtgebietes von Hamburg und Altona gelandet werden, darf nur mit Geneh-
miogung der Schleswig-Holsteinischen Nordsee-Muschelvertriebsgesellschaft m. b. H
in Büsum erfolgen.
Der Absatz von Seemuscheln, die an dem Südufer der Elbe im Stadtgebiet von
Hamburg und Altona sowie an der Nordseeküste von der Elbmündung bis Cappel
(Bezirk Stade) gelandet werden, darf nur mit Genehmigung der Muscheleinkaufs-
Genossenschaft e. G. m. b. H. in Cuxhaven erfolgen.
Diese Vorschriften findenkeine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seemuscheln
die mit Genehmigung der Schleswig-Holsteinischen Nordsee-Muschelvertriebsgesell-
schaft oder der Muscheleinkaufs-Genossenschaft e. G. m. b. H. abgesetzt werden.
§ 2. (Außer Kraft gesetzt durch Bekanntmachung vom 11. Janüar 1917.)
§ 3. Die Überwachungsstelle für Seemuscheln kann Ausnahmen von den Vor-
schriften des § 1 zulassen.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach §& 7 der Bekannt-
machung über die Überwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die Überwachungsstelle für Seemuscheln.
Bekanntmachung
über den Kbsatz von Seemuscheln.
Vom 11. Jannar 1917.
(Auf Grund des § 2 und 3 der Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs
mit Seemuscheln vom 2. November 1916.)
8 1. Der Absatz von Seemuscheln, die an der Nordseeküste von Cappel (Bezirk
Stade) bis Eckwarderhörne gegenüber Wilhelmshaven gelandet werden, darf nur
mit Genehmigung der Muschelvertriebsgesellschaft „Unterweser" m. b. H. in Bremer-
haven erfolgen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seemuscheln,
die mit Genehmigung der Muschel-Vertriebsgesellschaft „Unterweser“ m. b. H. in
Bremerhaven abgesetzt werden. —
§ 2. Die Erlaubnis zum Ankauf von Seemuscheln im Großhandel wird im
Gebiet von der holländischen Grenze bis südlich Stadtgebiet Wilhelmshaven sowie
an der Ostsee bis 31. Januar 1917 für alle diejenigen Personen verlängert, denen der
Handel mit Seemuscheln auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens-
in üuttermittein und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916
gestattet sst.
Diese Erlaubnis ist jederzeit sowohl allgemein als auch einzelnen Personen
gegenüber widerruflich.
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